8. Januar 2009

Das OLG Naumburg (Urteil vom 04.09.2008, 1 U 1/08) war mit einem Fall befasst, indem eine fehlerhafte Zahnbrücke eingesetzt wurde. Die Verankerung war für eine langfristige Haltbarkeit zu kleinflächig. Diese musste jedoch nach 3 Jahren für die Behandlung eines erkrankten Zahnes entfernt werden. Nach Behandlung des erkranken Zahns konnte die Brücke nicht wieder verwendet werden.

Die Patientin verlangte die Kosten für die Anfertigung der neuen Zahnbrücke ersetzt. Das Gericht entschied jedoch, dass der Patientin kein Schaden entstanden sei, weil die Zahnbrücke durch den erkrankten Zahn auch ohne die Fehlerhaftigkeit der Brücke hätte entfernt werden müssen. Es habe sich nicht das Risiko verwirklicht, dass die fehlerhafte Brücke nicht ausreichende halte. Es gab keinerlei Anzeichen dafür, dass die Brücke sich vor der Entfernung gelockert habe. Vielmehr sei ein anderer Umstand, nämlich die Erkrankung des Zahns, hinzugetreten, aufgrund dessen, die Brücke entfernt werden musste.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Patientin beweispflichtig dafür sei, dass die alte Zahnbrücke, wäre sie nicht fehlerhaft gewesen, hätte wieder verwendet werden können. Im vorliegenden Fall konnte dieser Beweis nicht erbracht werden. Der Zahn, so wie der Unterkiefer waren durch die Behandlung des erkranken Zahns verändert, so dass das Gericht davon ausging, das die zahnärztliche Arbeit nicht mehr gepasst hätte.

Autorin:

Referndarin Vera Glänzer
http://www.medizinanwaelte.de

 

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