Bekanntermaßen ist es Zahnärzten nicht erlaubt, Faltenunterspritzungen und Botoxbehandlungen über den „Lippenrotbereich“ hinaus durchzuführen, sofern sie nicht zusätzlich zur Approbation als Zahnarzt über eine ärztliche Approbation oder eine Heilpraktikererlaubnis verfügen.
Bereits im Mai 2011 hatten wir über ein Verfahren berichtet, in dem das VG Münster feststellte, dass das Unterspritzen anderer Gesichts- und Hautfalten von der zahnärztlichen Approbation nicht gedeckt ist. Laut Zahnheilkundegesetz sind Zahnärzte nur berechtigt, Mund, Kiefer und Zähne zu behandeln. Botoxbehandlungen durch Zahnärzte außerhalb dieses Bereiches sind mithin unzulässig.
Offenbar wollte die Zahnärztin, die das damaligen Verfahren geführt hatte, dies nicht akzeptieren und ging in die nächste Instanz, die nun abgeschlossen wurde. Wie zu erwarten war, wies jedoch auch das OVG NRW die Klage der Zahnärztin auf Feststellung, sie sei zur Durchführung solcher Behandlungen im Gesichtsbereich berechtigt, zurück.
Das Gericht machte erneut deutlich, dass es sich bei Faltenunterspritzungen nicht um rein kosmetische Maßnahmen, sondern um eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes (HPG). Die zahnärztliche Approbation reiche dafür nicht aus, weil sie sich gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) nur auf die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten beziehe.
Nach § 1 III Zahnheilkundegesetz (ZHG) umfasst die Ausübung der Zahnheilkunde die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit gilt dabei jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.
Die medizinischen Maßnahmen müssen sich daher auf diese Körperregionen und die dort auftretenden Krankheiten beziehen.
Behandlungen im Gesichts- und Halsbereich sind vom ZHG jedoch nicht umfasst. Die Vorinstanz hatte bereits eine Behandlung im Bereich der Naso-Labial-Falten ausgeschlossen. Botoxbehandlungen durch Zahnärzte sind und bleiben mithin unzulässig, soweit diese nicht im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer erfolgen.
Es komme dabei auch nicht darauf an, dass der Zahnarzt über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, und auch nicht darauf, dass er im Rahmen seiner zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sei, extraorale Eingriffe durchzuführen und abzurechnen, die ein Durchstechen der Gesichtshaut beinhalten.
Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 18.4.2013 – 13 A 1210/11 im Volltext finden Sie das Urteil HIER.