16. November 2014

…oder auch: zahnlando gegen zalando. Kürzlich wurde die Marke „zahnlando“ vom Deutschen Patent- und Markenamt für Zahnersatz, zahnmedizinische Knirscherschienen sowie für zahnmedizinische Dienstleistungen eingetragen.

Dass dieses Zeichen eine starke Ähnlichkeit zu der Marke „zalando“ aufweist, ist dem Mainzer Unternehmen, dessen Geschäftsführerin die Marke hält, bekannt. Offensichtlich geht man allerdings aus, nicht in die Markenrechte des Versandhändlers einzugreifen, weil man einen völlig anderen Markt bedient.

Ist es also wirklich erlaubt eine Marke zu benutzen, wenn man sich nicht an die gleichen Abnehmerkreise richtet? Grundsätzlich schon. § 14 Abs. 2 Markengesetz verbietet die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens nämlich nur für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen. Unter dieses Verbot fällt man nicht, wenn man gänzlich andere Waren oder Leistungen auf dem Markt bereitstellt. Und doch bleibt ein Restrisiko.

In bestimmten Fällen ist es nämlich auch verboten, eine ähnliche Marke für völlig andere Dienstleistungen zu benutzen. Dies setzt voraus, dass die Marke, die man benutzt, im Inland bekannt ist und dass man mit der Benutzung dieser Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Ein Markeninhaber hat es in der Regel nicht leicht, wenn er sich auf dieses Verbot berufen will. Dies beginnt schon bei der Frage, ob die verletzte Marke im Inland bekannt ist oder nicht. Der Markeninhaber muss dies beweisen, allerdings gibt es hierfür keine festen Werte. Die Rechtsprechung beurteilt dies unter anderem nach dem Marktanteil, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer der Benutzung sowie dem Umfang der Investitionen, die das Unternehmen getätigt hat. Zumindest den letzten Punkt wird man zwar wohl angesichts der nicht zu übersehenden Werbespots im TV und im Internet zwangsläufig bejahen können. Über alle anderen Faktoren wird man dagegen mit teuren und umfangreichen Gutachten Beweis erheben.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke zalando durch das Zeichen zahnlando in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Hier reihen sich einige Rechtsbegriffe aneinander, deren Vorliegen unter Berücksichtigung aller Umstände von dem Richter im Einzelfall beurteilt werden muss. Vor allem hieraus ergibt sich für das klagende Unternehmen regelmäßig ein vergleichsweise großes Prozessrisiko.

Trotzdem sind viele Markeninhaber, bei denen es sich regelmäßig um finanzkräftige Unternehmen handelt, bereit das Risiko einzugehen, um ihre Marken zu verteidigen. Stellt dann ein Gericht eine Markenverletzung fest, sind die Prozesskosten, die der Verlierer zu tragen hat, aufgrund der Gutachten oft horrend.

Fazit
Wie immer gilt: Wo kein Kläger da kein Richter. Wenn Zalando seine Marke nicht beeinträchtigt sieht, muss der Inhaber der Marke zahnlando auch keine Konsequenzen befürchten. Wenn Zalando allerdings dagegen vorgeht, ist ein langwieriger und teurer Prozess fast schon vorprogrammiert.

Grundsätzlich ist daher bei der Anlehnung an im Inland bekannte Marken Vorsicht geboten. Deren Schutzbereich erstreckt sich oft weit über das eigentliche Produkt hinaus und die Markeninhaber sind regelmäßig bereit sind, viel Geld zu investieren. Wenn Sie eine solch angelehnte Marke entwickeln, schalten Sie daher frühzeitig einen Anwalt ein, der diesen Punkt im Vorfeld abklärt.

 

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Eine Antwort

  1. Kommt es in diesem Fall dann hauptsächlich auf den Markennamen, also auf die Bezeichnung an, oder spielt auch die Ähnlichkeit zum Logo eine Rolle?
    Oder werden Bildmarke (Logo) und Markennamen getrennt behandelt?

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