16. Juni 2015

Gerade wenn im Frühjahr und Sommer die Sonne lacht häufen sich die Angebote von Zahnarztpraxen, die für professionelle Zahnreinigungen und Bleachings mit Pauschalpreisen oder Rabatten werben.

Dies ist durch das Gesetz jedoch nicht erlaubt. Praxen, die sich so werben, laufen in Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten.

Die Professionelle Zahnreinigung ist eine medizinisch notwendige Leistung und als solche gemäß § 1 Abs. 1 GOZ abzurechnen. Pauschalpreise oder Rabatte sieht das Gesetz nicht vor. Sie findet sich in Ziffer 1040 des Vergütungsverzeichnisses wieder. Da sich die Höhe der einzelnen Gebühr sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst (§ 5 Abs. 1 GOZ) folgt daraus regelmäßig ein Preis von 1,57 € (einfacher Satz) bis 5,51 € (dreieinhalbfacher Satz) pro Zahn. Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist das Honorar unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 5 Abs. 2 GOZ. Hier muss also berücksichtigt werden, wie viele Zähne der einzelne Patient hat und wie stark jeder einzelne Zahn verschmutzt ist. Dies kann grundsätzlich erst eingeschätzt werden, wenn der Patient bei Ihnen im Behandlungszimmer sitzt.

Für rein kosmetische Bleachingleistungen finden sich zwar keine Ziffern im Gebührenverzeichnis. Die GOZ sieht für derartige Maßnahmen, die Abrechnung gemäß § 2 Abs. 3 vor. Damit ist es grundsätzlich möglich, einen Pauschalpreis zu vereinbaren.

Allerdings dürfen auch diese nicht mit einem für alle Patienten gleichermaßen geltenden Pauschalpreis beworben werden. § 15 der Musterberufsordnung für Zahnärzte verlangt nämlich, dass ein angemessenes Honorar verlangt wird. Auch bei schematisch ablaufenden ärztlichen Behandlungen, bei denen in der Regel der gleiche Aufwand anfällt und damit die gleichen Kosten entstehen, sind Ausnahmen vom regelhaften Verlauf denkbar, durch die höhere Kosten entstehen. Damit kann ein Pauschalpreis immer nur für den einzelnen Patienten und seinen Gebisszustand, nie jedoch gegenüber jedermann gelten. Bei günstigen Angeboten besteht überdies die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Patienten. Sonderangebote verbieten sich ebenfalls. Denn mit einem Sonderangebot vom regulär verlangten (angemessenen) Preis abgewichen.

Wir empfehlen grundsätzlich von der Werbung mit Pauschalpreisen oder Preisnachlassen Abstand zu nehmen, da diese immer wieder zu Beanstandungen durch die Kammer, durch Kollegen oder auch durch Wettbewerbsverbände führen kann. Hieraus können teure Prozesse folgen.

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