Ein MVZ darf nur dann einen Doktortitel zur Bezeichnung des MVZ nutzen, wenn die medizinische Leitung des MVZ einem promovierten Zahnarzt obliegt. Der Bundesgerichtshof hatte im Februar diesen Jahres einen interessanten Fall zu entscheiden (Az. I ZR 126/19).
Der Dr.- MVZ Fall
Es ging um ein zahnärztliches MVZ. Träger des MVZ ist eine GmbH (Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum GmbH). Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser MVZ GmbH ist ein promovierter Zahnarzt. In dem konkreten MVZ, das von dieser GmbH betrieben wurde, war allerdings kein promovierter Zahnarzt tätig.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass grundsätzlich unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist zudem irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Hierzu rechnen auch solche Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers. Der BGH machte nun deutlich, dass unter die Eigenschaften in diesem Sinne auch der Doktortitel des Unternehmers fällt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung über die Verhältnisse des Unternehmens vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten. Der akademische Titel beweist unabhängig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Dies ist keine Rechtsprechung die sich speziell auf Praxisbezeichnungen bezieht, sondern diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich für Unternehmensbezeichnungen, unabhängig davon, in welcher Branche das Unternehmen tätig ist.
Diese Rechtsprechung hat ihren Ursprung in verschiedenen gesetzlichen Regelungen, u.a. in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB, wonach eine Unternehmensbezeichnung keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Der Doktortiel und seine Wirkung
Im nun entschiedenen Fall hat der BGH deutlich gemacht, dass ein Doktortitel im Verkehr als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen wird, die über den Hochschulabschluss hinausgeht und hat dazu ausgeführt:
„Der Doktortitel belegt nach der Lebenserfahrung – auch aus Sicht der breiten Öffentlichkeit – in besonderem Maße die Fähigkeit des Inhabers zu eigenständigem wissenschaftlichem Arbeiten. Auch wenn das Thema der Dissertation aus dem Doktortitel selbst nicht ersichtlich wird, kann die Öffentlichkeit davon ausgehen, dass die den Doktortitel führende Person sich mit einer umgrenzten Fragestellung aus dem Fachgebiet eingehend wissenschaftlich befasst hat und die Tiefe der hierbei erlangten Kenntnisse über das im Rahmen eines Hochschulstudiums zu erwartende Maß hinausgehen. Wurde die Promotion auf einem anderen Fachgebiet als dem der beruflichen Betätigung erworben, muss zur Vermeidung einer Irreführung im Verkehr regelmäßig zusätzlich die Fakultät angegeben werden.“
Zudem wies der BGH darauf hin, dass im Bereich der Gesundheitswerbung besonders strenge Anforderungen für den Ausschluss einer Irreführungsgefahr gelten. Daher muss für die Bezeichnung eines zahnärztlichen MVZ berücksichtigt werden, dass die Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines solchen Versorgungszentrums sich nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt bezieht.
„Dies folgt daraus, dass sich die Verbraucher noch immer am hergebrachten Leitbild des niedergelassenen selbstständigen Zahnarztes orientieren und dieses auf die noch verhältnismäßig neue Organisationsform des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums übertragen. Es kann auch nicht als beim Verkehr bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Trägerunternehmen mehrere zahnärztliche medizinische Versorgungszentren betreiben darf.“, so der BGH.
(Az. I ZR 126/19)
Wird also für ein zahnärztliches MVZ eine Bezeichnung verwendet, die der Verkehr als Kürzel für eine promovierte ärztliche Leitung verstehen kann, bedarf es daher eines klarstellenden Hinweises, dass die ärztliche Leitung nicht über einen Doktortitel verfügt, soweit sich dies nicht mit hinreichender Klarheit aus anderen Umständen ergibt.
Der BGH hat in dem Urteil darauf hingewiesen, dass es durchaus denkbar ist, dass einer Irreführung über die in einem zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrum tätige ärztliche Leitung grundsätzlich durch einen aufklärenden Hinweis entgegengewirkt werden kann. „Dr. Z“ ist den hierfür gegebenen Anforderungen nicht gerecht geworden. Bei der Erfüllung solcher Anforderungen ist bei der Gestaltung einer Unternehmensbezeichnung höchste Sorgfalt gefragt. Denn im hier entschiedenen Fall war es durchaus so, das auf einem Praxisschild der Hinweis erfolgte, dass das zahnärztliche MVZ in medizinischer Hinsicht von einer nicht promovierten Zahnärztin geleitet wurde („Zahnärztliche Leitung | E. T. „). Der Zusatz war nur auf dem Praxisschild enthalten, nicht aber auf dem Klingel- und dem Briefkastenschild. Das Fehlen des Hinweises auf dem Klingel- und dem Briefkastenschild kann in einem solchen Fall nur dann hingenommen werden, wenn das angesprochene Publikum diese Schilder – insbesondere wegen eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs – nur zusammen mit dem Praxisschild wahrnehmen kann. Dies zeigt, dass die Rechtmäßigkeit einer Unternehmens- oder Praxisbezeichnung nicht nur von der konkreten Bezeichnung, sondern von der Gestaltung auf allen Werbemitteln insgesamt abhängt.
Fazit
Das Urteil ist überaus praxisrelevant, weil es gerade im Bereich des Gesundheitswesens häufig vorkommt, dass die Unternehmensbezeichnung mit dem Titel „Dr.“ verbunden wird. Und zwar nicht nur im Zusammenhang mit MVZ- und Praxisbezeichnungen, sondern z.B. auch im Zusammenhang mit Herstellern von Medizinprodukten.
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