OLG Köln urteilt zu Jameda – Bewertungsplattform teilweise unzulässig
Das OLG Köln entschied am 14.11.2019, dass mehrere frühere bzw. aktuelle Ausgestaltungen des Online-Bewertungsportals Jameda unzulässig sind (Urteile des OLG Köln vom 14.11.2019, Az.: 15 U 89/19 und 126/19). Auf diesem wurden Profile zweier Ärzte angelegt, was ohne deren Einverständnis geschah und wogegen die Ärzte Klage erhoben.
Den Klägern wurde ein Anspruch auf Löschung der eingerichteten Profile zugesprochen. Aus der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ergebe sich diesbezüglich auch nichts anderes, da das Geschäftsmodell von Jameda nicht als meinungsbildende Tätigkeit verstanden werden kann, für welche die DS-GVO ein Medienprivileg vorsieht. Jameda ermögliche lediglich die Verbreitung von Drittinformationen.
Unzulässige Ungleichbehandlung von Basis- und Premiumkunden
Das Gericht kritisiert in seinen Urteilen, dass verschiedene Ausgestaltungen der Bewertungsplattform dazu geführt hätten, dass Jameda die Rolle des „neutralen Informationsvermittlers“ verlassen habe. Zahlenden Ärzten würden verdeckte Vorteile gewährt werden und ohne Einwilligung aufgenommene Basiskunden würden zu Werbezwecken der Premiumkunden benutzt werden. Folgende Punkte kritisiert das Gericht im Einzelnen:
In einer älteren Version der Plattform gab es auf dem Profil von Basiskunden einen Button, über den man zu anderen Ärzten in der Umgebung gelangt ist. Bei Premiumkunden gab es diesen nicht. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, bei Premiumkunden gäbe es keine örtliche Konkurrenz.
Weiterhin werde eine Unterscheidung dadurch erzeugt, dass Basis- und Premiumkunden in der Auflistung der Ärzte unterschiedlich dargestellt werden: bei Ärzten mit Basisprofil ist nur ein grauer Schattenriss anstelle eines Arztbildes zu sehen, was bereits die Arztwahl beeinflusse.
Weiterhin findet auf Basisprofilen eine Bewerbung von Fachbeiträgen anderer Premiumkunden statt. Dies ließe vermuten, Basiskunden wollten oder könnten keine Fachartikel veröffentlichen.
Zuletzt sieht es das Gericht als unzulässig an, dass (lediglich) auf Basisprofilen für Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben Fachgebiet geworben wird. Dies könne beim Nutzer zur Vermutung führen, der das Basisprofil innehabende Arzt sei nicht ausreichend bzw. schlechter qualifiziert.
Revision zugelassen
Das Gericht hat für beide Seiten die Revision zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fortgesetzt wird. Wann ein Bewertungsportal die Rolle des „neutralen Informationsvermittlers“ verlässt, hat der Bundesgerichtshof bisher noch nicht umfassend dargelegt, sodass eine höchstrichterliche Entscheidung wünschenswert und wegweisend wäre.
Volltext: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/15_U_89_19_Urteil_20191114.html