Stellt ein Unternehmen oder eine Arztpraxis auf der eigenen Website die Möglichkeit für Nutzer zur Verfügung, Dritten unverlangt eine sog. Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens bzw. der Praxis hinweist (sog., wirkt dies wie eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Infolgedessen sind solche „Einem-Freund-Empfehlen“-Funktionen auf Internetseiten auch unzulässig. Dies geht hervor aus einem BGH-Urteil vom 12.09.2013.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Internetseite eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion installiert. Gibt ein Dritter seine eigene E-Mail-Adresse und eine weitere E-Mail-Adresse ein, wird von der Internetseite des Unternehmens an die weitere von dem Dritten benannte E-Mail-Adresse eine automatisch generierte E-Mail versandt, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist. Bei dem Empfänger der E-Mail geht der Hinweis auf die Internetseite des Unternehmens als von diesem versandt ein. Weiteren Inhalt hat eine solche Empfehlungs-E-Mail nicht.
Gegen eine solche Empfehlungsmail hatte ein Empfänger auf Unterlassung geklagt. Zuvor hatte er das Unternehmen abgemahnt, dass dann auch zugesagt hatte, seine E-Mail-Adresse für den Erhalt der Empfehlungs-E-Mails zu sperren. In der Folgezeit erhielt der Kläger gleichwohl noch E-Mails, die auf den Internetauftritt des Unternehmens und die dortige Weiterempfehlungsfunktion zurückzuführen waren.
Der Kläger wendet sich gegen die Zusendung von E-Mails ohne sein Einverständnis. Er hat beantragt, es dem Unternehmen unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, mit ihm zur Aufnahme eines erstmaligen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt.
Der BGH hat nun das Unterlassungsverlangen des Klägers bejaht.
Der BGH begründet dies damit, dass das Zusenden der Empfehlungs-E-Mails durch das beklagte Unternehmen mittels der Weiterempfehlungsfunktion einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellt, weil unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung betriebsbezogen erfolgt und den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers beeinträchtigt.
Das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung.
Daran ändert auch nichts, dass hier das Versenden der Empfehlungs-E-Mails aufgrund der Weiterempfehlungsfunktion letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend ist vielmehr das Ziel, das das beklage Unternehmen mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf das Unternehmen und die von diesem angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.
Eine andere Beurteilung ergibt sich im Streitfall nicht aus dem Umstand, dass die Werbung nur an Personen versandt wird, die ein Dritter durch Eingabe von deren E-Mail-Adresse ausgewählt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Empfänger in diese Art Werbung nicht eingewilligt hat und sich praktisch nicht zur Wehr setzen kann.
Das beklagte Unternehmen haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails durch ie Weiterempfehlungsfunktion als Täterin. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse des Klägers durch einen Dritten zurückgeht. Maßgeblich ist, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck auf der Internetseite zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungsfunktion zurückgeht. Sinn und Zweck der Weiterempfehlungsfunktion bestehen gerade darin, dass Dritten ein Hinweis auf den beworbenen Internetauftritt übermittelt wird. Hat der Empfänger der Zusendung solcher Hinweise nicht zugestimmt, ist die Übersendung der entsprechenden E-Mails rechtswidrig.
(BGH · Urteil vom 12. September 2013 · Az. I ZR 208/12)
Praxistipp: Sollten Sie auf dem INternetauftritt Ihrer Praxis die Möglichkeit implementiert haben, dass Besucher der Seite einen Empfehlungslink auf die Seite an Dritte versenden können, sollten Sie diesen möglichst umgehend abschalten. Wir gehen davon aus, dass aufgrund dieses Urteils nun eine Vielzahl von Abmahnungen erfolgen werden, da zahlreiche Internetseiten über eine solche Funktion verfügen.
Frage: Betrifft dieses Urteil auch Empfehlungsbuttons, die nur einen mailto-Link enthalten? In diesem Fall schreibt der empfehlende Nutzer die E-Mail ja selbst mit seinem E-Mail-Programm.
Der Empfehlungsbutton gibt einen Impuls, diese Empfehlung zu geben und spart Schreibarbeit. Beispiel: Empfehlen per E-Mail
Hallo Herr Lamprecht,
nein, solche Buttons sollten davon nicht erfasst sein. Denn in diesem Fall ist Absender der E-Mail ja nicht mehr das empfohlene Unternehmen, sondern tatsächlich der Empfehlungsgeber selbst.
Beste Grüße
Jens Pätzold
Hallo Herr Pätzold,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!