26. März 2013

Zum 01.04.2013 treten Neuregelungen in Kraft, die eine Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen bewirken sollen.

Das Bundesgesundheitsministerium teilte dazu heut in einer Pressemeldung mit:

Für die Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, die eine Zahnarztpraxis aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand aufsuchen können, erhalten Zahnärztinnen und Zahnärzte ab dem 1. April 2013 eine zusätzliche Vergütung.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband setzen mit einem entsprechenden Beschluss des Bewertungsausschusses vom 15. Februar 2013 Vorgaben des Gesetzgebers aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz um.

Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr: „Viele Patientinnen und Patienten schaffen aus Gesundheitsgründen bzw. wegen ihres Handicaps nicht den Weg in die Zahnarztpraxis. Deshalb müssen Zahnärzte verstärkt zu diesen Menschen kommen. Dies ist in besonderem Maße für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen, die die Zahnarztpraxis nicht mehr aufsuchen können, wichtig. Zahnmedizinische Erkrankungen sollen auch in diesen Fällen vermieden, frühzeitig erkannt und behandelt werden. Die aufsuchende Versorgung wird deshalb angemessen und extrabudgetär honoriert. Die Anreize für eine bessere Versorgung weisen damit in die richtige Richtung. Eine entscheidende Versorgungslücke bei immobilen Patientinnen und Patienten wird nun geschlossen.“

Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurden die Rahmenbedingungen für eine aufsuchende zahnärztliche Betreuung von immobilen Patientinnen und Patienten verbessert und Anreize für diese Form der Leistungserbringung geschaffen. Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte erhalten in diesen Fällen zusätzlich zu den Besuchsgebühren und dem Wegegeld eine Vergütung für die Versorgung in häuslicher Umgebung oder in Einrichtungen. Die zusätzliche Leistungsposition soll dem erhöhten personellen, instrumentellen und zeitlichen Aufwand für die aufsuchende Betreuung Rechnung tragen. Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis auf Menschen mit Demenz und psychischen Erkrankungen erweitert.

Die Neuregelungen sind mit Mehrkosten für die GKV in Höhe von jährlich 20 Mio. Euro verbunden. Gegenwärtig erfolgt in etwa 700.000 Fällen eine aufsuchende zahnärztliche Versorgung. Perspektivisch ist von einem Anstieg der Fallzahlen auf jährlich ca. 1,5 Mio. Fälle auszugehen.“

Was bedeutet dies nun in der Praxis?

Die Leistung wurden aufgenommen in den Teil 1 des BEMA-Z. Dort wurde die neue Leistungsnummer 171 eingeführt.

Für das Aufsuchen von Versicherten, die pflegebedürftig sind, eine Behinderung oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen, ist danach ein Zuschlag in der Abrechnung von 35 Punkten vorgesehen (Bema-Z Nr. 171 a). Bei einem Punktwert von 0,8154 Euro je Punkt ergeben sich daraus 28,54 Euro als Entschädigung für den Mehraufwand in der zahnärztlichen Versorgung.

Das gilt auch natürlich auch für den Besuch eines Patienten in einer Pflegeeinrichtung. Werden darüber hinaus weitere Patienten mit nachgewiesenen Einschränkungen in derselben Einrichtung behandelt, kann der Zahnarzt je Patient noch einmal 30 Punkte abrechnen (BEMA-Z Nr. 171 b).

Zugleich wurde das Wegegeldes und die Reiseentschädigung auf GOZ-Niveau angehoben.

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