10. Februar 2012

Der die Unwürdigkeit zur Berufsausübung und damit den Approbationsentzug begründende Vertrauensverlust, der dadurch eintritt, dass ein Arzt über einen mehrere Jahre währenden Zeitraum durch Abrechnungsbetrug den Krankenkassen einen nicht unerheblichen Vermögensschaden (im konkreten Fall 108.726,11 €) zugefügt hat, entfällt nicht dadurch, dass den Krankenkassen aufgrund des medizinischen Könnens des Arztes Kosten erspart geblieben sind.

(VGH Kassel: Beschluss vom 24.11.2011 – 7 A 37/11.Z)

Der VGH Kassel hatte über einen Fall zu entscheiden, indem ein Arzt erbrachte Leistungen, die nicht von der Krankenkasse zu vergüten sind, sowie nicht erbrachte Leistungen, u. a. für bereits seit längerem Verstorbene, abgerechnet gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse hatte. Der Gesamtschaden belief sich auf 184.656,18 €.

Der Arzt wurde infolgedessen strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens folgte dann der Approbationsentzug.

Der Arzt versuchte sich gegen den Approbationsentzug zu wehren, indem er behauptete, er habe der Kasse auch erhebliche Kosten erspart, weil er seine Patienten stets ganzheitlich und zeitlich aufwendig behandelt habe. Ferner sei er stets besonders tüchtig gewesen und habe sich bei der Ausübung der Heilkunde besonders engagiert. Und schließlich legte er dar, dass durch sein Handeln keine Patienten zu Schaden gekommen seien.

Mit all diesen Argumenten konnte der Arzt das Gericht – NATÜRLICH – nicht beeindrucken. Denn die Ausübung des ärztlichen Berufs und deren Einschätzung durch die Patienten betrifft eben nicht nur die fachlich beanstandungsfreie Behandlung der Patienten, sondern auch die Einhaltung sonstiger Berufspflichten. Der die Unwürdigkeit zur Berufsausübung begründende Vertrauensverlust, der dadurch eintritt, dass ein Arzt über einen mehrere Jahre währenden Zeitraum durch Abrechnungsbetrug den Krankenkassen einen nicht unerheblichen Vermögensschaden zugefügt hat, entfällt nicht dadurch, dass den Krankenkassen aufgrund des medizinischen Könnens des Arztes Kosten erspart geblieben sind.

Ob es diese Kostenersparnis überhaupt gegeben hat, konnte daher auch ungeprüft bleiben.

Fazit

Falschabrechnungen, die in einer Praxis institutionalisiert werden und infolge dessen über mehrere Jahre hinweg erfolgen, führen in der Summe meist zu erheblichen Schäden, die dann strafrechtlich entsprechend sanktioniert werden. Gleiches gilt für die Steuerhinterziehung, die über mehrere Jahre erfolgt. In diesen Fällen ist ein Approbationsentzug bzw. ein Approbationsentzugsverfahren meist die logische Folge. Oft trifft dieses Verfahren die Betroffenen völlig unvorbereitet, weil sie davon ausgingen, dass mit dem Abschluss des Strafverfahrens die Angelegenheit erledigt ist. Weit gefehlt… Umso wichtiger ist es, bereits im Strafverfahren zu Berücksichtigen, dass sich Approbationsverfahren folgen kann. Dies ist bei der Verfahrenstaktik im Strafverfahren zu berücksichtigen, damit das Verhalten im Strafverfahren später nicht zum Bumerang wird. Daher sollte das Strafverfahren exakt hierauf abgestimmt sein. Wir gewährleisten dies durch die enge Zusammenarbeit von Fachanwälten für Medizinrecht mit einem Fachanwalt für Strafrecht. Aus unserer Sicht kann der drohende Schaden für den betroffenen Arzt nur auf diese Weise so klein wie möglich gehalten werden.

Sind Sie betroffen vom drohenden Approbationsentzug? Wir beraten Sie fachmännisch und bei Bedarf in enger Abstimmung zwischen spezialisierten Medizin- und Strafrechtlern. Gerne rufen wir Sie zurück.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.