Das Bundessozialgericht hat nun mit Urteil vom 13.10.2010 (Az.: B 6 KA 40/09 R) entschieden, dass die Zulassung als psychologischer Psychotherapeut mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit einer Vollzeitbeschäftigung nicht vereinbar ist. Die Erteilung einer vertragspsychotherapeutischen Zulassung darf im Rahmen eines halben Versorgungsauftrags unter die Bedingung gestellt werden, dass eine hauptamtliche Vollzeittätigkeit auf 26 Wochenarbeitsstunden reduziert wird.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Psychotherapeut hatte eine Zulassung im Umfang eines halben Versorgungsauftrags beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war er als Beamter auf Lebenszeit in einer Strafvollzugseinrichtung vollzeitbeschäftigt. Der Zulassungsausschuss hatte ihm die Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung unter der Bedingung erteilt, dass er seine Dienstzeit in der Strafvollzugseinrichtung auf 26 Stunden pro Woche reduziere. Der Psychotherapeut begehrte jedoch eine Zulassung ohne zeitliche Beschränkung. Gerade im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit einer Teilzulassung die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Einzelnen habe flexibilisieren wollen, sei von einer maximalen wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von bis zu 53 Stunden auszugehen. Bei einer halben Zulassung dürfe er demnach noch mindestens 33 Wochenarbeitsstunden in seinem Dienstverhältnis tätig sein.
Sein Begehren, die Zulassung zu erhalten, ohne zur Reduzierung seiner wöchentlichen Dienstzeit als Beamter verpflichtet zu sein, blieb vor dem Sozialgericht ohne Erfolg. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision führte zu keinem anderen Ergebnis. Das Bundessozialgericht bestätigte die vorangegangene Entscheidung und wies die Revision des Klägers zurück.
Die Begründung:
Eine Aufhebung der Bedingung komme nicht in Betracht und könne nicht beansprucht werden. Auch ein halber Versorgungsauftrag im Sinne von § 19 a Ärzte-ZV könne nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden, da auch hier ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen gewährleistet sein müsse. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Berufungsausschuss und das Sozialgericht für eine neben einem hälftigen Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis festlegen, dass hier höchstens eine wöchentliche Tätigkeit von 26 Stunden ausgeübt werden dürfe. Dies vor dem Hintergrund, dass bei einem vollen Versorgungsauftrag eine Nebentätigkeit in einem Krankenhaus oder bei einem anderen Vertragsarzt nur bis zu 13 Stunden pro Woche möglich ist.
Fazit:
Mit dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass eine Zulassung als psychologischer Psychotherapeut auch bei einem hälftigen Versorgungsauftrag nicht mit einer anderweitigen Vollzeitbeschäftigung vereinbar ist. Diese Entscheidung lässt sich entsprechend auch auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung übertragen.
Auch hier muss die Versorgung der Patienten auch bei einem hälftigen Versorgungsauftrag in einem ausreichenden Maß gewährleistet sein.
Sehr geerhte Frau Zeman,
ich kann Ihrem Fazit nur zustimmen. Die Versorgung unserer Patienten muss doch bei Zulassung gewährleistet werden. Und wie hieß es doch:
Thomas Evangelium koptisch 47
Es ist unmöglich, dass ein Mensch zwei Pferde besteigt, oder dass er zwei Bogen spannt; und es ist nicht möglich, dass ein Diener zwei Herren dient, es sei denn, er ist ehrerbietig dem einen gegenüber, und den anderen verhöhnt er. Niemand trinkt alten Wein und wünscht sofort, neuen Wein zu trinken. Und man giesst nicht neuen Wein in alte Schläuche, damit sie nicht verderben; und man giesst nicht alten Wein in einen neuen Schlauch, damit er ihn nicht verderbe. Man näht nicht einen alten Flicken auf ein neues Gewand, denn es würde ein Riss entstehen.
Auch aus rein humanistischer Sicht stimme ich hier zu!
Mit besten Grüßen aus Ostfriesland,
Lars Winkler