Einem Arzt, dem wegen vielfachem Abrechungsbetrug die Approbation entzogen wurde, ist die Approbation nach nur eineinhalb jähriger Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit nicht wieder zu erteilen. Denn für die Wiedererlange seiner ärztliches Zuverlässigkeit sei ein langjähriger Reifeprozess erforderlich. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit seiner Entscheidung vom 21.09.2006 (Az.: 4 K 2576/06) klargestellt. In dem konkreten Fall war dem Arzt aufgrund von umfangreichen Abrechnungsbetrügereien in über 6000 Fällen die Approbation wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit im Jahr 2002 entzogen worden. Nachdem der Arzt gegen den Entzug der Approbation erfolglos geklagt hatte, gab er schließlich 2005 seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt auf. Bereits ein Jahr später im April 2006 beantragte der Arzt die Wiedererteilung der Approbation. Diesen Antrag wies das zuständige Regierungspräsidium ab. Die hiergegen gerichtete Klage des Arztes bei Verwaltungsgericht Stuttgart blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass bei diesem Arzt noch keine Prognose darüber gestellt werden könne, ob er über die für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit und Würdigkeit verfügen würde. Dies sei durch eine längere Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen. Das Gericht führte weiter aus, dass zwar zwischen den Verfehlungen des Arztes bzw. dem Strafverfahren und dem nachfolgenden Widerrufsverfahren durchaus eine lange Zeit verstrichen sei, in welcher der Arzt seine Tätigkeit ohne Verfehlungen ausgeübt hätte. Die echte Bewährungsphase hätte jedoch nicht mit der Eröffnung des Widerspruchverfahrens, sondern erst mit Schließung der Praxis begonnen. Ausgehend von dem massiven Fehlverhalten des Arztes und des erheblichen wirtschaftlichen Schadens sowie des dadurch deutlich gewordenen Charakters sei eine längere Bewährungszeit außerhalb des Berufs erforderlich. Auch die Argumentation des Arztes, dass er zukünftig ausschließlich als Privatarzt tätig sein wolle, vermochte die Einschätzung des Gerichts in Bezug auf die Prognoseentscheidung nicht zu ändern. Denn die Öffentlichkeit habe kein Verständnis dafür, wenn einem Arzt, der durch betrügerische Abrechnungen dem Gesundheitssystem einen derart gravierenden Schaden zugefügt hat, innerhalb eine kurzen Zeit die Approbation wieder erteilt werden würde. Auch vor diesem Hintergrund bedürfe die Wiedererteilung der Approbation einer deutlich längeren Unterbrechung. Entgegen der Auffassung des Arztes stellte dies nach Auffassung des Gerichts keine unzulässige Beschränkung seiner Berufsfreiheit dar, da er diese Beschränkung durch sein eigenes Fehlverhalten veranlasst hatte. Einem Arzt, dem wegen vielfachem Abrechungsbetrug die Approbation entzogen wurde, ist die Approbation nach nur eineinhalb jähriger Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit nicht wieder zu erteilen. Denn für die Wiedererlange seiner ärztliches Zuverlässigkeit sei ein langjähriger Reifeprozess erforderlich. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit seiner Entscheidung vom 21.09.2006 (Az.: 4 K 2576/06) klargestellt.
In dem konkreten Fall war dem Arzt aufgrund von umfangreichen Abrechnungsbetrügereien in über 6000 Fällen die Approbation wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit im Jahr 2002 entzogen worden. Nachdem der Arzt gegen den Entzug der Approbation erfolglos geklagt hatte, gab er schließlich 2005 seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt auf.
Bereits ein Jahr später im April 2006 beantragte der Arzt die Wiedererteilung der Approbation. Diesen Antrag wies das zuständige Regierungspräsidium ab. Die hiergegen gerichtete Klage des Arztes bei Verwaltungsgericht Stuttgart blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass bei diesem Arzt noch keine Prognose darüber gestellt werden könne, ob er über die für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit und Würdigkeit verfügen würde. Dies sei durch eine längere Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen.
Das Gericht führte weiter aus, dass zwar zwischen den Verfehlungen des Arztes bzw. dem Strafverfahren und dem nachfolgenden Widerrufsverfahren durchaus eine lange Zeit verstrichen sei, in welcher der Arzt seine Tätigkeit ohne Verfehlungen ausgeübt hätte. Die echte Bewährungsphase hätte jedoch nicht mit der Eröffnung des Widerspruchverfahrens, sondern erst mit Schließung der Praxis begonnen. Ausgehend von dem massiven Fehlverhalten des Arztes und des erheblichen wirtschaftlichen Schadens sowie des dadurch deutlich gewordenen Charakters sei eine längere Bewährungszeit außerhalb des Berufs erforderlich.
Auch die Argumentation des Arztes, dass er zukünftig ausschließlich als Privatarzt tätig sein wolle, vermochte die Einschätzung des Gerichts in Bezug auf die Prognoseentscheidung nicht zu ändern. Denn die Öffentlichkeit habe kein Verständnis dafür, wenn einem Arzt, der durch betrügerische Abrechnungen dem Gesundheitssystem einen derart gravierenden Schaden zugefügt hat, innerhalb eine kurzen Zeit die Approbation wieder erteilt werden würde. Auch vor diesem Hintergrund bedürfe die Wiedererteilung der Approbation einer deutlich längeren Unterbrechung.
Entgegen der Auffassung des Arztes stellte dies nach Auffassung des Gerichts keine unzulässige Beschränkung seiner Berufsfreiheit dar, da er diese Beschränkung durch sein eigenes Fehlverhalten veranlasst hatte.