Vorliegend klagte ein psychologischer Psychotherapeut, welchem eine Teilzulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit unter der Auflage, sein beamtenrechtliches Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren, erteilt wurde.
Der Kläger bezog sich dabei auf den neuen § 19a II Ärzte- ZV, der eine Halbierung des Versorgungsauftrages gestattet. Außerdem führte er die Rechtsprechung des BSG vom 11.09.2002 (Az. B 6 KA 23/01 R) an, wonach 13 Wochenstunden neben einer Vollzeitbeschäftigung zulässig seien, so dass er im Falle der Teilzulassung immer noch 33 Wochenstunden in seinem beamtenrechtlichen Verhältnis ableisten könne.
Die Richter des BSG sahen dies in ihrem Urteil vom 13. Oktober 2010 (Az. B 6 Ka 40/09 R) jedoch anders und klärten damit eine seit dem 1. Januar 2007 umstrittene Rechtsfrage.
Sie begründeten ihre Auffassung damit, dass ein regelmäßiges und verlässliches Sprechstundenangebot zu den üblichen Zeiten bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich sei. Die Teilzulassung nach § 19a II Ärzte- ZV sei daher nicht mit einer zusätzlichen Vollzeitbeschäftigung vereinbar. 26 Wochenstunden seien als Höchstgrenze zu verstehen und in diesem Rahmen auch nicht zu beanstanden.
Da die Ärzte- ZV sowohl für vertragsärztliche sowie vertragszahnärztliche Versorgung gilt, ist die vorliegende Entscheidung auf diese übertragbar.
Damit hat die neue Rechtsprechung auch insbesondere Auswirkungen auf angestellte Krankenhausärzte (z. B. auch Chefärzte), die gleichzeitig als Vertragsarzt oder angestellter Arzt in einem MVZ tätig sein möchten.