7. Februar 2013

Eine gegenüber einem Facharzt aufgrund eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ausgesprochene Anordnung des Ruhens der Approbation darf sofort vollzogen werden, auch wenn noch keine Anklage gegen den Arzt erhoben wurde.

Im konkreten Fall ging es um einen Gynäkologen,dem vorgeworfen wird, in zahlreichen Fällen Fotoaufnahmen der Genitalien seiner Patientinnen angefertigt zu haben. Er wehrte sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dagegen, dass die Bezirksregierung das Ruhen seiner Approbation und die sofortige Vollziehung noch vor Anklageerhebung ange­ordnet hatte.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg bestätigte jedoch die Behördenentscheidung und verwies dabei auf § 6 Abs. 1 Nr.1 Bundesärzteordnung, wonach das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den betroffenen Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Eine Anklageerhebung sei hierfür nicht erforderlich.

(VG Arnsberg, Beschluss vom 6.12.2012 – 7 L 790/12)

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