Kassenärztliche Vereinigungen müssen nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.09.2009 Zweigpraxen genehmigen, wenn die Eröffnung der Zweigpraxis für die Bevölkerung eine Verbesserung in der Versorgung bedeutet. Ein solcher Vorteil kann nach dem LSG bereits darin liegen, dass den Versicherten längere Fahrtzeiten zur nächsten Facharztpraxis erspart bleiben. Das LSG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zugelassen (Az.: L 5 KA 2245/08).
In dem konkreten Fall ging es um eine urologische Gemeinschaftspraxis, die beabsichtigte in einer rund 25 Kilometer entfernten Umlandgemeinde eine Zweigpraxis einzurichten. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung lehnte die beantragte Genehmigung ab, da der Ostalbkreis mit Urologen überversorgt sei. Eien Begründung, die von Kassenärztlichen Vereingungen gerne genutzt wird, um beantragten Zweigpraxen die Genehmigung zu versagen.
Nachdem das Sozialgericht Stuttgart die hiergegen gerichtete Klage der urologischen Gemeinschaftspraxis zunächst abgewiesen hat, hat das LSG das Urteil des SG nun aufgehoben und die beklagte Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen.
Bessere Erreichbarkeit reicht für Genehmigung aus
Das Landessozialgericht weißt zur Begründung darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz das ärztliche Berufsrecht liberalisiert habe und die Einrichtung auch von Zweigpraxen erleichtern wollte.
Für die Genehmigung einer Zweigpraxis sei es daher nicht notwendig, so das LSG, dass eine Bedarfslücke in der Versorgung bestehe. Es reiche nunmehr eine Verbesserung der Versorgung für die betroffenen Versicherten aus. Eine solche Verbesserung der Versorgung sieht das LSG unter anderem in der besseren Erreichbarkeit für die Versicherten am Ort der geplanten Zweigpraxis. Diesen blieben dadurch zumindest einfache Fahrtzeiten zwischen 45 und 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächsten urologischen Facharztpraxis erspart.