Denn lange Wartezeiten rechtfertigen eine Sonderbedarfszulassung für weitere Kollegen, so das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 21/08 R. )
Der Berufungsausschuss Nordrhein hatte eine Kardiologin in Neuss wegen Sonderbedarfs zugelassen und dies u.a. damit begründet, dass es im Planungsgebiet Wartezeiten von über zwei Monaten gebe. Dies hatten neben einzelnen Versicherten auch mehrere Krankenkassen bestätigt. Dagegen klagte die zuständige KV.
Das BSG entschied jetzt, dass überlange Wartezeiten ein „sachgerechtes Kriterium“ sind, um einen Sonderbedarf zu begründen.
Erforderlich um eine Sonderbedarfszulassung mit langen Wartezeitehn zu begründen ist jedoch, sämtliche relevanten Ärzte zu befragen. Zugleich seien die Krankenkassen gehalten, substantiiert vorzutragen, in welchem Umfang sich ihre Versicherten über zu lange Wartezeiten beschwert haben.
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