6. November 2018

Die Diskussionen um MVZ in der Zahnmedizin wird insbesondere seitens der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und den einzelnen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) mit einer erheblichen Härte geführt. Diese Härte ist auch aus der Humanmedizin, in der MVZ schon wesentlich länger eine Bedeutung in der Versorgungswirklichkeit haben, unbekannt. Es bleibt allerdings die Frage, ob diese Härte in Stil und Inhalt wirklich noch mit den gesetzlichen Grundlagen Kassenzahnärztlicher Vereinigungen vereinbar ist. Kassenzahnärztliche Vereinigungen schweben nicht frei im Raum und können sich je nach Gusto zu allen politischen Fragen äußern. Sie haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger haben in ihren „Grundsätzen für die Rechtsaufsicht über Kassenärztliche Vereinigungen bei Aktivitäten im Grenzbereich zwischen gesetzlichen Aufgaben und politischer Betätigung“ deutlich gemacht, dass sie keine Befugnisse wie berufsständische Organisationen haben.

Rechtsvertretung der Mitglieder

Zweifellos dürfen K(Z)Ven bestimmte Rechte Ihrer Mitglieder wahrnehmen. Gesetzlich ist dies insbesondere in § 75 Abs. 2 S. 1 SGB V festgeschrieben. Dort wird den K(Z)Ven das Recht zugestanden, die Rechte der Vertrags(zahn)ärzte gegenüber den Krankenkassen zu vertreten. Die Rechtsprechung billigt den K(Z)Ven haben auch das Recht zu, gegenüber anderen Gremien und Einrichtungen ebenso wie gegenüber Aufsichtsbehörden und in Gesetzgebungsverfahren die Rechte der Vertragsärzte zu vertreten. Innerhalb dieses Bereiches, der so auch die Aufsichtsbehörden einen unmittelbaren Bezug zum Aufgabenbereich Kassen(zahn)ärztlicher Vereinigungen haben muss,  können auch öffentliche Stellungnahmen abgegeben werden. Wichtig ist dabei Folgendes: Es darf nicht um Partikularinteressen gehen, sondern um Interessen der Vertrags(zahn)ärzteschaft als solches (Schiller, in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, § 5, Rn. 180).  Schon unter diesem Gesichtspunkt begegnet das Vorgehen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erhebliche Bedenken. Denn die Interessenwahrnehmung erfolgt offensichtlich insbesondere für die Gruppe der Einzelzahnärzte und explizit gegen eine ganze Gruppe von (Zwangs)mitgliedern der KZVen, nämlich die in MVZ- (und insbesondere in Krankenhaus-MVZ-)tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte. Ausschließlich deren Tätigkeit wird herabgewürdigt. Eine Abwägung oder auch eine Beschäftigung mit den etwaigen wirtschaftlichen Zwängen der Einzelzahnärzte findet nicht statt.

Gebot der politischen Neutralität

Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen müssen zudem das Gebot politischer Neutralität einhalten. Dies hat seine Ursache darin, dass die Vertrags(zahn)ärzte Zwangsmitglieder sind. Unsachliche, polemische oder agitatorische Äußerungen sind untersagt (Schiller, a. a. O., Rn. 183). K(Z)V en müssen objektiv vorgehen und sachlich und richtig informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Aussagen an einen größeren Empfängerkreis richten. Der Grund dafür ist, dies machen auch die Aufsichtsbehörden deutlich, die Komplexität des Vertragsarztrechts. Viele Adressaten können entsprechende Aussagen aufgrund der Vielzahl der Interessen und Akteure nicht bewerten und in den richtigen Kontext einordnen. So können falsche Schlüsse gezogen werden (vgl. Schiller, a. a. O., s. 183). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Patienten nicht verunsichert werden dürfen und das Vertrauen in eine leistungsfähige Gesundheitsfürsorge nicht erschüttert werden darf (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.08.1995, Az.: L 5 KA 2179/95). 

Unsachlich und polemisch 

Hinsichtlich der MVZ, insbesondere der Krankenhaus-MVZ kann die Darstellungsweise muss als unsachlich oder polemisch eingestuft werden. Die Zahnärzte in diesen Zentren, allesamt Mitglieder der örtlichen KZV, werden in ihrer beruflichen Tätigkeit degradiert und ihnen unterstellt, dass sie ausschließlich nach Rendite-Kriterien arbeiten („Nicht eine Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung ist das Ziel der Investoren, sondern maximaler Profit.“ (…) „Sie werden nicht mehr individuell behandelt, um gesund zu werden, sondern um eine möglichst hohe Gewinnmaximierung dieser Konzerne zu sichern“; Offener Brief der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und der KZV Westfalen-Lippe an den Bundesgesundheitsminister). Zudem bedient man sich xenophoben Klischees („Denn ein Hedgefonds aus Bahrain verfolgt in Deutschland offensichtlich keine Versorgungsziele!“ Musteranschreiben der KZV Westfalen-Lippe an Mitglieder des Deutschen Bundestages). Wenn der KZBV-Bundesvorsitzende auch gegenüber der dpa ausführt : „Der Ausverkauf der Versorgung an Spekulanten ist die größte Bedrohung, die es im zahnärztlichen Bereich je gab“, so sind diese Äußerungen zumindest völlig unsachlich. Dies, aber auch die ständige Behauptung, dass ausschließlich marode Krankenhäuser von Investoren gekauft würden, sind zudem oftmals falsch. Die KZVen als Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen eben nicht agitieren, sondern müssen Vor- und Nachteile sorgsam abwägen. Bei dpa-Meldungen oder auch Anschreiben an gesundheitsrechtlich nicht versierte Abgeordnete wird einem großen Teil der Empfänger die konkrete rechtliche Situation nicht bewusst sein. Hier wird versucht, das Vertrauen der Patienten in eine leistungsfähige Gesundheitsfürsorge zu erschüttern. Dies zeigt sich auch in den zahlreichen Artikeln der „Zahnärztlichen Mitteilungen“ zu diesem Thema, einer offiziellen Zeitung der KZBV. Eine redaktionelle Auseinandersetzung mit im Blatt veröffentlichten Aussagen wie derjenigen des FDVZ-Vorsitzenden Schrader („Handlanger von Gewinnmaximierern“) findet in den Artikeln jedoch nicht statt. Einer Pflicht zur sachlichen Berichterstattung kommt die KZBVnicht nach. 

Fazit

Es bleibt festzuhalten: Mit ihrer beinahe kampagnenartigen Darstellung gegen ZMVZ überschreiten KZBV und KZVen den ihnen zugestandenen Rechtsvertretungsspielraum. Sie agitieren – und dies noch zu Lasten einer größeren Gruppe eigener Mitglieder. Die KZVen haben wichtige Aufgaben im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung inne wie die Sicherstellung sowie die Rechtsvertretung z. B. in Vergütungsfragen gegenüber den Krankenkassen. Sie sollten sich auf diese Fragen, die allen ihren Mitgliedern zu gute kommen, konzentrieren. Akteure im Gesundheitsmarkt sollten miteinander und nicht gegeneinander agieren.

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