6. August 2007

Oralchirurgen haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Bildung einer eigenen Vergleichsgruppe im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, wenn der eigentliche Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im konservierenden Bereich liegt. In dem Fall kann die Abrechnung mit der Vergleichsgruppe aller Zahnärzte verglichen werden. Dies hat das Sozialgericht Marburg nunmehr mit Urteil vom 13.09.2006 (AZ: S 12 KA 212/06) klar gestellt.  Der Prüfungsausschuss hatte die Abrechnungswerte einer Oralchirurgin mit den Abrechungswerten aller hessischen Zahnärzte verglichen. Hiergegen wehrte sich die  Oralchirurgin mit ihrer Klage.  Das Gericht wies darauf hin, dass die Prüfgremien nicht verpflichtet seien, die Behandlungsweise eines Zahnarztes mit der Gebietsbezeichnung „Oralchirurgie“ nur mit denjenigen zu vergleichen, die ebenfalls diese Gebietsbezeichnung führten. Weiter führte das Gericht aus, dass den Prüfgremien ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung zustünde, ab welchem Ausmaß geltend gemachter atypischer Praxisumstände sie eine engere Vergleichsgruppe bilden oder Praxisbesonderheiten annehmen müssten.  Die Entscheidung der Prüfgremien für die Heranziehung einer bestimmten Vergleichsgruppe sei danach nur dann rechtswidrig, wenn die maßgebenden Leistungsbedingungen des zu prüfenden (Zahn-)Arztes und der gewählten Gruppe so verschieden seien, dass von vornherein keine verwertbaren Aussagen über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer Leistung oder eines Leistungskomplexes zu erwarten seien.  Eine Ausnahme zu diesem Ermessensspielraum bestünde insoweit nur bei den gleichzeitig auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG-Chirurgen). Diese Ausnahme müsste jedoch nicht generell auf solche Zahnärzte erstrecken werden, die die Gebietsbezeichnung „Oralchirurgie“ führen. Denn diese seien anders als die MKG-Chirurgen ausschließlich als Vertragszahnärzte zugelassen. 

Da in dem konkreten Fall auch keine atypischen Praxisumstände erkennbar waren, die die Bildung einer engeren Vergleichsgruppe erforderlich gemacht hätten, lehnte das Gericht die Klage der Oralchirurgin insgesamt ab. Oralchirurgen haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Bildung einer eigenen Vergleichsgruppe im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, wenn der eigentliche Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im konservierenden Bereich liegt. In dem Fall kann die Abrechnung mit der Vergleichsgruppe aller Zahnärzte verglichen werden. Dies hat das Sozialgericht Marburg nunmehr mit Urteil vom 13.09.2006 (AZ: S 12 KA 212/06) klar gestellt.

Der Prüfungsausschuss hatte die Abrechnungswerte einer Oralchirurgin mit den Abrechungswerten aller hessischen Zahnärzte verglichen. Hiergegen wehrte sich die Oralchirurgin mit ihrer Klage.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Prüfgremien nicht verpflichtet seien, die Behandlungsweise eines Zahnarztes mit der Gebietsbezeichnung „Oralchirurgie“ nur mit denjenigen zu vergleichen, die ebenfalls diese Gebietsbezeichnung führten. Weiter führte das Gericht aus, dass den Prüfgremien ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Beurteilung zustünde, ab welchem Ausmaß geltend gemachter atypischer Praxisumstände sie eine engere Vergleichsgruppe bilden oder Praxisbesonderheiten annehmen müssten.

Die Entscheidung der Prüfgremien für die Heranziehung einer bestimmten Vergleichsgruppe sei danach nur dann rechtswidrig, wenn die maßgebenden Leistungsbedingungen des zu prüfenden (Zahn-)Arztes und der gewählten Gruppe so verschieden seien, dass von vornherein keine verwertbaren Aussagen über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer Leistung oder eines Leistungskomplexes zu erwarten seien.

Eine Ausnahme zu diesem Ermessensspielraum bestünde insoweit nur bei den gleichzeitig auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen (MKG-Chirurgen). Diese Ausnahme müsste jedoch nicht generell auf solche Zahnärzte erstrecken werden, die die Gebietsbezeichnung „Oralchirurgie“ führen. Denn diese seien anders als die MKG-Chirurgen ausschließlich als Vertragszahnärzte zugelassen.

Da in dem konkreten Fall auch keine atypischen Praxisumstände erkennbar waren, die die Bildung einer engeren Vergleichsgruppe erforderlich gemacht hätten, lehnte das Gericht die Klage der Oralchirurgin insgesamt ab.

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