20. März 2013

Eine Fettabsaugung gehört grundsätzlich nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Kassenleistungen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 01.03.2013 entschieden (Az.: L 4 KR 3517/11).

Die Klägerin, die an einer Fettverteilungsstörung im Bereich des Gesäßes und beider Oberschenkel leidet, hatte vorgerichtlich bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Fettabsaugung beantragt. Sie begründete dies auch damit, dass „normale“ Wege abzunehmen zu keinem Erfolg geführt hätten. Da die Krankenkasse den Antrag ablehnte, legte die Klägerin die Klage ein.

Sowohl Sozial- als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage jedoch ab. Zu Begründung führte das Gericht au, dass die Fettabsaugung nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung nicht den erforderlichen Qualitätsanforderungen genüge und zudem eine nachhaltige Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode nicht ausreichend belegt sei. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse kam für das Gericht daher nicht in Frage.

Anders ist der Fall jedoch zu entscheiden, wenn die Fettabsaugung stationär erfolgt und medizinisch notwendig ist (so LSG Hessen, Urteil vom 05.02.2013 – L 1 KR 391/12) In einem solchen Fall kann sich die Krankenkasse nach einem Urteil des Landesozialgerichts Hessen nicht darauf berufen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss diese Behandlungsmethode nicht in Richtlinien empfohlen hat. Die fehlende positive Bewertung der sogenannten Liposuktion durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ist dann nämlich unbeachtlich, da diese nur für ambulante Behandlungen erforderlich ist, da insoweit hinsichtlich neuer Behandlungsmethoden ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt. Für den stationären Bereich sind solche Behandlungsmethoden auf Kosten der Krankenkassen hingegen nur dann ausgeschlossen, wenn eine negative Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliege.

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