6. Februar 2008

In § 95 Absatz 7 SGB V ist bestimmt, dass die Zulassung des Vertragsarztes am Ende des Kalendervierteljahres endet, in welchem der Vertragsarzt das 68. Lebensjahr vollendet.

Seit Jahren streiten ältere Ärzte vor deutschen und europäischen Gerichten über die Zulässigkeit dieser Altersgrenze.

Die hierbei geführten Argumente finden sich in den Grundrechten, da die „Zwangsverrentung“ einen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG darstellt. Damit liegt eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Privatärzten vor, die keiner festen Altersbeschränkung unterliegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1998 die Regelung des § 95 Absatz 7 Satz 3 SGB V für verfassungskonform erklärt.

Mit Einführung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entflammte der Streit erneut, da das Gesetz eine Alters-Diskriminierung verbietet. Aufgrund dessen war das Bundesverfassungsgericht noch einmal mit der Frage der Zulässigkeit der Altersgrenze befasst. Auch in der erneuten Entscheidung (Aktenzeichen: 1 BvR 1941/07) hielt das Gericht die Altersbeschränkung für zulässig.

Auch der europäische Gerichtshof (Aktenzeichen: C-411/05) entschied im Jahre 2007, dass Altersbeschränkungen zwar gegen das EU-Diskriminierungsverbot verstoßen. Sie seien jedoch zulässig, wenn die Ungleichbehandlung zu einer besseren Verteilung der Beschäftigten zwischen den Generationen führe. Da die Altersgrenze diesen Effekt ermöglicht, wird die Einschränkung als zulässig angesehen.

Die letzte Hoffnung der betroffenen Ärzte bestand bis zum heutigen Tage. Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 6 KA 41/06 R) hatte heute über die Klage eines bayerischen Arztes gegen die Altersbeschränkung zu entscheiden. Mit den Argumenten der bisherigen ablehnenden Entscheidungen erklärte auch das Bundessozialgericht die Altersgrenze von Vertragsärzten für zulässig.

Damit dürfte diese Frage eindeutig geklärt sein. Den betroffenen Ärzten bleibt nur noch die privatärztliche Tätigkeit oder die Wahrnehmung von Praxisvertretungen. Ob in Zeiten zunehmender Ärzteknappheit diese Altersgrenze gesundheitspolitisch dauerhaft haltbar ist, wird sich zeigen.

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