Gute Nachrichten für Zahnärzte in Ausbildung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat ihre Auswahlmöglichkeiten bei der Stellensuche als Vorbereitungsassistent gestärkt. Bisher war es umstritten, wie viele Vorbereitungsassistentenstellen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) bereitgehalten werden dürfen. Hier hatte jede KZV eine andere Regelung, auch Gerichte urteilten unterschiedlich.
Das BSG hat nun geurteilt, dass so viele Vorbereitungsassistenten beschäftigt werden dürfen wie zahnärztliche Versorgungsaufträge im MVZ wahrgenommen werden – egal ob durch Vertragszahnärzte oder Angestellte. Damit hob es ein restriktives Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (Urt. v. 05.12.2018, Az.: S 2 Ka 77/17) auf, dass nur einen Vorbereitungsassistenten pro MVZ als gerechtfertigt ansah. Das BSG schloss sich einer Rechtsansicht an, die auch Rechtsanwalt Urs Fabian Frigger in der aktuellen Ausgabe der „Medizinrecht“ (MedR, Ausgabe 1/2020, S. 74 ff.), der führenden Zeitschrift für Medizin- und Gesundheitsrecht, in einer Besprechung des Düsseldorfer Urteils vertrat.
BSG, Urt. v. 12.02.2020, Az.: B 6 KA 1/19 R