Haustierarzneimittel dürfen künftig im Wege des Versandhandels in den Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um apothekenpflichtige rezeptfreie oder verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. Es kommt insoweit zu einem Gleichlauf des Versandhandels von Human- und Tierarzneimitteln. Der Bundesrat hat am 18.03.2011 dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetzes zugestimmt. Nach dem Entwurf soll nunmehr das bislang bestehende Versandhandelsverbot für nicht rezeptpflichtige als auch für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel aufgehoben werden.
Anstöße für die gesetzliche Entwicklung
Den Anstoß für eine derartige Regelung gab zum einen ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2009. In diesem Urteil hatte der BGH entschieden, dass das in § 43 Abs.5 AMG (Arzneimittelgesetz) geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln keine Arzneimittel für Haustiere umfasse, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen. Dies wurde vordergründig damit argumentiert, dass die durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine im Blick auf Art. 20a GG relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres hervorrufen könnte. Nach diesem Urteil durften Versandapotheken bereits rezeptfreie Tierarzneimittel für Haustiere anbieten.
Zum anderen resultiert die gesetzliche Änderung aus einem Beschwerdeverfahren der Europäischen Kommission zum Fernabsatz von Tierarzneimitteln. Die Europäische Kommission hatte das für Apotheken geltende Versandhandelsverbot für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die für nicht Lebensmittel liefernde Tiere bestimmt sind, sowie das Verbringungsverbot von Tierarzneimitteln für den Eigenbedarf des mitgeführten Tieres als EG- rechtswidrig in Frage gestellt. Daraufhin hatte sich die Bundesregierung zur Abwendung eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens dazu verpflichtet, das geltende Recht entsprechend anzupassen.
Nicht zuletzt sei diese gesetzliche Entwicklung auch einer stetigen Nachfrage nach günstigen Tierarzneimitteln geschuldet.
Gesetzliche Voraussetzungen für die Aufhebung
Voraussetzung für die Aufhebung des Versandhandelsverbots ist nach dem Gesetzesentwurf, dass die Arzneimittel ausschließlich für Tiere bestimmt sind, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen. Zudem soll der Gesetzesentwurf letztendlich aus Gründen des Tierschutzes eine Vorgabe an den Tierhalter in der Form enthalten, dass dieser verschreibungspflichtige Arzneimittel bei seinem Tier nur anwenden darf, soweit diese von einem Tierarzt abgegeben oder verschrieben worden sind, bei dem das Tier in Behandlung ist.
Entsprechend der Bestimmungen im Humanarzneimittelbereich setzt der Versandhandel mit Tierarzneimitteln eine behördliche Erlaubnis voraus, denn die Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 AMG umfasst alle Arzneimittel, also auch Tierarzneimittel.
Kritische Betrachtung der gesetzlichen Änderung
Aus einer solchen Selbstmedikation eines Tieres durch den Tierhalter können sich Risiken für das einzelne Tier, aber auch Anwenderrisiken oder die Ausbreitung von Resistenzrisiken ergeben. In Frage stehen dabei insbesondere die Arzneimittelsicherheit und der Gesundheitsschutz. So war auch der Bundesrat einem ersten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zunächst mit der Stellungnahme entgegengetreten, dass die geplante Öffnung des Versandhandels ausschließlich für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel gelten solle. Grund dafür war die Tatsache, dass das Tierarzneimittelrecht in der Europäischen Union noch nicht harmonisiert sei, wodurch nicht sichergestellt werden könnte, dass die strengen deutschen Anforderungen an die Verschreibung eines Tierarzneimittels auch in anderen EU-Mitgliedstaaten gelten. So muss in Deutschland vor Verschreibung eines Arzneimittels das betroffene Tier grundsätzlich persönlich tierärztlich untersucht werden. Erst wenn die Harmonisierung auf EU-Ebene erfolgt sei, könne der Versandhandel für Tierarzneimittel in der Weise ausgeweitet werden, dass dieser auch für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel gelte.
Auch nach der nunmehr erfolgten Zustimmung halten die Länder im Rahmen einer Entschließung an ihren Bedenken hinsichtlich einer Öffnung des Versandhandels für nicht Lebensmittel liefernde Tiere auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel fest. Die Bundesregierung solle sich aus Sicht des Bundesrates vehement dafür einsetzen, dass die Voraussetzungen für eine Verschreibung auf Basis der in Deutschland geltenden Vorschriften EU weit harmonisiert werden. Auch aus der Sicht der Bundesregierung ist eine Harmonisierung der Voraussetzungen für tierärztliche Verschreibungen auf EU-Ebene sinnvoll und sie hat dies auch bereits gegenüber der Europäischen Kommission verdeutlicht. Der Prozess der Harmonisierung wird sich jedoch noch einige Jahre hinziehen.
Bis zu diesem Zeitpunkt bedarf es nach Ansicht der Bundesregierung einer rechtsverbindlichen Regelung, damit der Versandhandel von Tierarzneimitteln auf einer für Rechtsanwender eindeutigen rechtlichen Grundlage stattfindet. Ob damit dem Tierschutz, dem Gesundheitsschutz und der Arzneimittelsicherheit in ausreichendem Maße Rechnung getragen ist, darf bezweifelt werden. Sicher ist zumindest eines: die Versandapotheken dürften sich über diese neue Entwicklung freuen.
Autorin: Ref. jur. Caroline Jochem