6. April 2020

Bei „Steuersparmodellen“ sollten Ärzte, Zahnärzte und Apotheker immer besondere Vorsicht walten lassen. Was viele nicht wissen: Auch bei Steuerhinterziehung, sprich für Steuerstraftaten kann die Approbation entzogen werden. Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) führt das deutlich vor Augen (Beschl. v. 03.02.2020, Az.: 13 A 296/19).

Steuerhinterziehung über mehrere Jahre

Der Arzt hatte von 2004 bis 2007 vorsätzlich Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 86.438,00 Euro und von 2010 bis 2012 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 68.546,00 Euro hinterzogen. Hinzu 2008 einen Versuch der Steuerhinterziehung (Verkürzungssumme 33.162,00 Euro). Hierfür hat er in den Jahren 2013 und 2015 Strafbefehle erhalten. Er hatte über Jahre Honorare über das Konto einer GmbH für Praxisvertretungen und Notfalldienste abgerechnet und dort versteuert – allerdings nicht mehr seine Einkünfte im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung. Daher hatte ihm die Bezirksregierung Düsseldorf die Approbation entzogen. Diese Entscheidung wurde bereits in erster Instanz vom Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf bestätigt (Urt. v. 30.11.2018, Az.: 7 K 2276/16). Der Widerruf der Approbation geschah aufgrund von Unwürdigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO.

Unwürdigkeit des Arztes

Das OVG NRW führte aus, dass die Annahme der Unwürdigkeit i. S. d. BÄO auch nicht (wenigstens) die Verletzung berufsspezifischer Pflichten voraussetze. Zum einen sei die Verletzung der dem Kläger obliegenden Pflicht, sein Einkommen aus seiner Berufstätigkeit als Arzt ordnungsgemäß zu versteuern, eine mittelbare berufliche Pflichtverletzung. Zum anderen  könnten bei entsprechender Schwere im Einzelfall auch nichtberufsspezifische Pflichtverletzungen geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten nachhaltig zu erschüttern.

Auch liege ein gravierendes Fehlverhalten vor. Das OVG NRW führt nachdrücklich aus:

„Dass der Kläger ein gravierendes Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, das geeignet ist, das Vertrauen zwischen Arzt und Patienten nachhaltig zu erschüttern, stellt der Kläger auch im Übrigen nicht durchgreifend in Frage. Auch wenn nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit rechtfertigt, ist eine solche Annahme jedenfalls regelmäßig in Fällen gerechtfertigt, in denen ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten die Annahme rechtfertigt, der Arzt setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem erheblichen Maß über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg.“

Das OVG verweist dabei auf die Ausführungen des VG Düsseldorf in erster Instanz, in dem dieses deutlich gemacht hat, dass es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt habe. Vielmehr habe der Arzt in persönlicher Bereicherungsabsicht einen erheblichen Schaden herbeigeführt und einen noch höheren beabsichtigt. Dies hat er selbst nach Tatentdeckung weiter fortgeführt.

Das VG Düsseldorf, zitiert vom OVG NRW, wörtlich und unmissverständlich:

„(…)Das vom Kläger gezeigte Verhalten zur Verschleierung seiner Einnahmen zeugt von erheblicher krimineller Energie. Insbesondere sein Handeln nach Einleitung des ersten Strafverfahrens belegt eindrücklich, dass eine Einsicht in das begangene Unrecht und Reue fehlten.

Ein Arzt, der auf diese Weise straffällig wird, verliert bei objektiver Würdigung das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübt.““

Falschberatung hier kein Entschuldigungsgrund

Der Arzt versuchte sich damit zu retten, dass er steuerlicher Laie war und ihm seine steuerlichen Berater dazu geraten hätten. Allerdings hatte er sein Verhalten auch fortgesetzt, als bereits ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet wurde und ihm in einem Finanzgerichtsverfahren die Steuerrechtswidrigkeit bescheinigt wurde. Daher sah das OVG NRW hier keine Milderungsgründe.

Fazit zur Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung ist als approbationspflichtiger Heilberufler, insb. als Arzt, Zahnarzt und Apotheker immer ein Problem. Es kann schnell zu erheblichen Summen kommen, so dass die Zulassung und Approbation schnell in Gefahr kommen kann. Wer dann noch nach gerichtlicher Belehrung bei seinem „Geschäftsmodell“ bleibt, ist kaum noch zu retten. Jeder Heilberufler sollte zudem bei seinen Beratern in rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Angelegenheiten Sorgfals walten lassen.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.