22. September 2011

Praxisbewertung: Der mit dem Kaufpreis einer Kassenarztpraxis abgegoltene Praxiswert umfasst regelmäßig auch den Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 09.08.2011 entschieden. Von dem Praxiswert lasse sich kein gesondertes Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“  abspalten, wenn sich der Kaufpreis einer Praxis wie im Streitfall nach dem Verkehrswert richte.

Im entschiedenen Fall hatte ein Facharzt für Orthopädie eine Facharztpraxis mit dem Patientenstamm der Kassenpatienten erworben. Der Kaufpreis wurde aufgeteilt und entfiel zum Teil auf die Praxiseinrichtung, zum größeren Teil aber auf den Praxiswert.

Der Erwerber nahm auf den Praxiswert Absetzungen für Abnutzung (AfA) vor. Das Finanzamt wollte dies jedoch nicht akzeptieren und vertrat die Auffassung, dass die Hälfte des vom Kläger entrichteten Betrags für den Praxiswert auf den „wirtschaftlichen Vorteil einer Vertragsarztzulassung“ entfalle. Dieser sei jedoch ein gesondertes nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das keine AfA abzuziehen sei.

Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzamt nun widersprochen und dem Arzt Recht gegeben. Wenn sich der Kaufpreis einer Praxis wie im Streitfall nach dem Verkehrswert richte, lasse sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ abspalten. Der Arzt kann also für den vollständigen Kaufpreis die AfA abziehen.

(BFH, Urteil vom 09.08.2011 – VIII R 13/08)

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