Die aktuelle Prüfung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Gewerbesteuer in einer Zahnarztpraxis (Az.: VIII R 4/22) wirft entscheidende Fragen auf. Konkret steht zur Debatte, ob eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb betrachtet werden sollte, wenn ein Zahnarzt hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis verantwortlich ist und nur noch in begrenztem Maße zahnärztliche Leistungen am Patienten erbringt.
Dies führt zu einer erheblichen Gewerbesteuerbelastung, die von den Zahnärzten getragen werden muss. Diese Thematik hat erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche und steuerliche Beratungspraxis, die wir in diesem Artikel genauer beleuchten möchten.
Hintergrund zur Gewerbesteuer
Die Ausübung ausschließlich kaufmännischer oder leitender Tätigkeiten führt zur Gewerblichkeit und somit zur Gewerbesteuerpflicht. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Einkünfte der Gemeinschaftspraxis als gewerblich gelten, selbst wenn einige Gesellschafter freiberuflich tätig sind. Die Tätigkeit eines gewerblich arbeitenden Zahnarztes kann daher die Tätigkeit der freiberuflichen Kollegen beeinflussen und zu einer Gewerbesteuerpflicht führen, wie bereits erwähnt.
Grundsatz: Freie Berufe
Eine Gemeinschaftspraxis oder ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in Form einer Personengesellschaft wird nur dann als Ausübung eines freien Berufs gemäß § 18 EStG angesehen, wenn alle Gesellschafter die Voraussetzungen eines freien Berufs erfüllen. Jeder Gesellschafter muss persönliche Berufsqualifikationen besitzen und die freiberufliche Tätigkeit, für die er qualifiziert ist, persönlich und individuell ausüben. Die Tätigkeit muss durch die unmittelbare und persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein.
CAVE: angestellte Ärzte
Ein Zahnarzt wird auch dann als freiberuflich tätig angesehen, wenn er sich der Hilfe fachlich qualifizierter Arbeitskräfte bedient, die seine Arbeit in Teilen übernehmen. Er muss jedoch die fachliche Verantwortung für die Leistungen seiner Mitarbeiter übernehmen, um die Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden. Je mehr angestellte Zahnärzte vorhanden sind, desto komplexer wird die Überwachung. Die Gründung einer MVZ GmbH kann in solchen Fällen sinnvoll sein, wie später erläutert.
CAVE: Arbeitsteilung
Es ist nicht notwendig, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die Gesellschafter können die Verantwortung und Arbeit an verschiedenen Aufträgen aufteilen. Dennoch müssen alle Gesellschafter in ihrer eigenen Tätigkeit die Hauptmerkmale eines freien Berufs erfüllen. Die steuerliche Rechtsprechung legt besonderes Augenmerk auf die Patientenbehandlung am Behandlungsstuhl, um festzustellen, ob eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit vorliegt.
Praxistipp
Die Gewerbesteuer bzw. die Gewerbesteuerpflicht sollte sorgfältig berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsteilung und die Überwachung mehrerer angestellter Zahnärzte. Gemeinschaftspraxen sollten sicherstellen, dass jeder Gesellschafter regelmäßig an der Patientenbehandlung beteiligt ist, selbst wenn der Schwerpunkt auf kaufmännischen oder leitenden Aufgaben liegt. Die Gründung einer MVZ GmbH kann eine Lösung sein, um das Problem der gewerblichen Infizierung der Einnahmen zu umgehen.
Bei diesen komplexen Fragen ist es ratsam, rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um auf der sicheren Seite zu sein und die Gewerbesteuerbelastung zu minimieren.