15. Juni 2020

Ärzten obliegt die Aufklärungspflicht auch im Bezug auf Doping. Daraus folgt, dass sie ihre Patienten über die Nebenwirkungen von Arzneimitteln informieren müssen, da auch die Behandlung mit einem Medikament zum ärztlichen Heileingriff gehört. Dopingmittel enthalten häufig Stoffe bzw. Stoffgruppen, die nicht ohne weiteres als Stoffe zum Zwecke des Dopings erkannt werden. Es handelt sich um Stoffe, die handelsüblich in Arzneimitteln enthalten sein können. Für Laien ist die Dopingrelevanz nicht ohne weiteres zu erkennen.

Der behandelnde Arzt muss zunächst die Einwilligung des Patienten einholen und den Patienten sodann über alle Risiken und Nebenwirkungen der Medikation aufklären. Aus der Verordnung von aggressiv wirkenden Arzneimitteln folgen noch weitreichendere Aufklärungspflichten über potenzielle Nebenwirkungen. Es genügt nicht, wenn der Patient einen Warnhinweis in der Packungsbeilage zur Kenntnis nehmen kann. Den verordnenden Arzt trifft die Pflicht, Patienten die durch die Verabreichung des Arzneimittels entstehenden Risiken und über eventuelle Schäden aufzuklären, sog. Sicherungsaufklärung. Der Patient soll selbstständig entscheiden können, ob er das Arzneimittel tatsächlich einnehmen möchte, oder eine andere Therapie wählt.

Bei fehlerhafter oder gar unterlassener Aufklärung können für den Arzt strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsfolgen eintreten.

Welche zusätzlichen Pflichten treffen Mannschaftsärzte?

Die Verordnung von Arzneimitteln gehört für Mannschaftsärzte zu ihrem Aufgabenprogramm bei der Betreuung von Leistungssportlern. Sie müssen die Athleten neben der regulären Aufklärung über die verschriebenen Medikamente zusätzlich verständlich erläutern, ob aus der Einnahme bestimmter Arzneimittel eine Dopingrelevanz wächst.

Die Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2015 gegen Doping im Sport führt auf, welche Stoffe als unzulässige Dopingmittel gelten bzw. welche Methoden als unzulässige Dopingmethoden klassifiziert werden.

Welche Pflichten folgen aus § 7 AntiDopG?

§ 7 AntiDopG statuiert, dass in der Packungsbeilage und in der Fachinformation von Arzneimitteln, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführte Stoffe sind oder solche Stoffe enthalten, ein Warnhinweis aufzunehmen ist, dass die Anwendung des Arzneimittels bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen kann. Ebenso ist aufzunehmen, dass bei Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken im Sport eine Gesundheitsgefährdung folgen kann, sofern dies der Fall ist.

Der Mannschaftsarzt hat den Sportler gemäß der Fachinformation zu informieren, dass das Arzneimittel bei Dopingkontrollen zu einer Positivtestung führen kann. Es reicht insoweit nicht aus, den Sportler auf die Packungsbeilage zu verweisen.

Fazit: Welche Folgen können den Arzt treffen?

Klärt der behandelnde Mannschaftsarzt mangelhaft oder gar nicht über die Gefahr positiver Dopingkontrollbefunde bei der Einnahme eines dopingrelevanten Arzneimittels auf, kann er sich seinen Patienten gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Gem. § 630 c Abs. 2 BGB hat der behandelnde Mannschaftsarzt sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern. Er muss den Sportler gem. § 630 e Abs. 1 BGB sämtliche für die Einwilligung notwendigen Umstände aufklären, wobei der wesentliche Inhalt der Aufklärung zu dokumentieren ist, § 630 f Abs. 1 BGB.

Da es sich bei der Dopingrelevanz von Arzneimitteln um einen für die Behandlung von Sportlern wesentlichen Umstand handelt, ergibt sich bei der Nichtaufklärung des Patienten über das verordnete Arzneimittel ein vertraglicher Schadensersatzanspruch. Dafür muss sich der Patient als Leistungssportler offenbart haben, der an Wettbewerben teilnimmt, bei denen Dopingkontrollen durchgeführt werden, was im Falle eines Mannschaftsarztes eindeutig ist.

Wichtig ist: den Arzt trifft die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten, mithin des Sportlers. Gelingt es dem Arzt im Schadensersatzprozess nicht nachzuweisen, dass er den Sportler hinreichend aufgeklärt hat, so wird der Sportler mit seiner Klage obsiegen, soweit der Schaden gerade auf dem Aufklärungsfehler zurückzuführen ist.

Ärzte, die Sportler betreuen, welche dem Dopingkontrollsystem unterliegen, haben daher in jedem Behandlungsfall die Arzneimittel auf Dopingrelevanz zu prüfen und die Sportler ggf. aufzuklären, da sonst im Falle eines Verstoßes Schadensersatzforderungen drohen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Teamarzt sind und mehr über die Dopingrelevanz von Arzneimitteln erfahren wollen oder rechtliche Unterstützung in einem Haftungsprozess benötigen!

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