10. Juni 2020

Was müssen gemeinnützige Sportvereine wissen?

Die meisten Sportvereine und Sportverbände sind in Deutschland als gemeinnützig anerkannt, was zahlreiche Vorteile, die nicht nur steuerrechtlicher Natur sind, mit sich bringt.

Was bedeutet Gemeinnützigkeit? Ein kurzer Überblick.

Für Sportvereine und Sportverbände gelten gemeinnützigkeitsrechtliche Sonderregelungen die es zu kennen gilt.

Zunächst ist festzustellen, dass Körperschaften, die gemäß ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigten Zwecken dienen, nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG i.V.m. § 51 Abs. 1 AO von der Körperschaftssteuer befreit sind. Um in den Genuss der Normen zu kommen, muss der Sportverein die Anforderungen des § 51 ff. AO erfüllen. Insbesondere muss der Verein ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sports i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO verfolgen und folglich die Allgemeinheit nach § 52 Abs. 1 AO fördern.

Die Förderung des Sports i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO

Was genau versteht das Gesetz unter der Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung? Gemeint ist jedenfalls nicht die bloße Freizeitgestaltung, sondern es erfordert eine körperliche Ertüchtigung, die über das ansonsten übliche Maß hinausgeht.

Sofern der Sportverein auch eine Profiabteilung unterhält, gilt diese als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und ist dementsprechend körperschaftssteuerpflichtig.

Das Element der Förderung der Allgemeinheit i.S.v. § 52 Abs. 1 AO wird dadurch erfüllt, dass die körperliche Ertüchtigung der Volksgesundheit dient und dementsprechend die Allgemeinheit gefördert wird.

Die Mitgliedschaft muss zudem grundsätzlich jedem potentiell zugänglich sein, damit die Allgemeinheit davon profitieren kann. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Sportverein extrem hohe Aufnahmegebühren bzw. Mitgliedsbeiträge veranschlagt.

Schließlich darf der gemeinnützige Verein nach dem Gebot der Selbstlosigkeit keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen, nicht für sich und auch nicht für seine Mitglieder. Ausgenommen von diesem Verbot ist die besondere Förderung von einzelnen Amateursportlern gemäß dem Satzungszweck.

Dürfen Mitglieder aktuell Mitgliedsbeiträge einbehalten?

Auf Grund der Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus waren Sportvereine in den letzten Wochen gezwungen ihren Spiel- und Trainingsbetrieb zu unterbrechen und das Vereinsgelände vorübergehend für Mitglieder zu schließen.

Daraus resultiert die Frage, ob Mitglieder für den Zeitraum der Vereinsschließung ihre Mitgliedsbeiträge und Platzgebühren einbehalten dürfen, da sie den Verein de facto nicht nutzen durften?

So lag der Sachverhalt für Mitgliedschaften in Fitnessstudios, getreu dem Motto: ohne Leistung keine Gegenleistung, § 326 Abs. 1 BGB. Fitnessstudios waren ebenso von den Schließungen betroffen und durften die Fitnessflächen ihren Mitgliedern nicht zur Verfügung stellen. Daraus resultiert, dass die Mitglieder auch nicht zur Entrichtung ihres Mitgliedschaftsbeitrags verpflichtet waren.

Anders verhält es sich jedoch mit den Mitgliedschaftsrechten im gemeinnützigen Verein. Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages, oder gar ein Sonderkündigungsrecht. Dies vor dem Hintergrund, dass der Mitgliedsbeitrag in der Regel als „Beitrag für die Mitgliedschaft“ ausgerichtet ist und nicht an die konkrete Nutzung der Sportflächen gebunden ist. Das Mitglied ist – anders als im Fitnessstudio – kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Im Gegensatz zum Fitnessstudio ist der Mitgliedsbeitrag kein Entgelt, sondern soll dem Verein dabei helfen, seinen Zweck zu verwirklichen.

Darf der Verein seinen Mitgliedern entgegenkommen?

Möchte der Verein nunmehr seinen Mitgliedern entgegenkommen und seine Vereinsmitglieder von den Mitgliedsbeiträgen entlasten ist dies nicht ohne weiteres möglich. Erforderlich ist, dass die Satzung es dem gemeinnützigen Verein ausdrücklich erlaubt, auf Mitgliedsbeiträge zu verzichten. Dies wird regelmäßig nicht der Fall sein.

Fazit: den gemeinnützigen Vereinen stehen weiterhin Mitgliedsbeiträge zu

In Zeiten von Corona wird der gemeinnützige Verein gegenüber dem wirtschaftlich operierenden Fitnessstudio durch den Gesetzgeber „bevorzugt“, da Rückforderungszahlungen oder Nichtleistungen durch Mitglieder ins Leere gehen. Der Verein hat – ebenso wie das Fitnessstudio – laufende Kosten, die gedeckt werden müssen, beispielsweise Lohnzahlungen oder Mietzins. Dies kann er über die weiterhin bestehende Pflicht zur Leistung der Mitgliedschaftsbeiträge abfedern. Anders steht es mit sog. Kursgebühren: bietet der Verein besondere Kurse an, für die zusätzliche Gebühren erhoben werden, gilt Vertragsrecht und der Anspruch auf die Kursgebühr entfällt mangels Gegenleistung.

Unsere Kanzlei berät Sportvereine, Verbände und Akteure aus dem Fitnessbereich und unterstützt Sie in allen ihren rechtlichen Fragestellungen! Sprechen Sie uns gerne an.

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