Mit der Trennung vom Praxispartner verlieren viele (Zahn)Ärzte leider viel Geld. Woran das liegt? Meistens am falschen Praxisvertrag!
Der Fehler wurde also bereits zu Beginn der Zusammenarbeit gemacht und kann später kaum noch korrigiert werden. Umso wichtiger ist es daher, bereits am Anfang ans Ende zu denken.
Doch leider zeigt die Beratungspraxis, dass der vertragliche Status Quo vieler Praxen völlig unzureichend ist. Veraltete Praxisverträge, kaum vorhandene Arbeitsverträge oder Praxiskaufverträge, die die Praxiskäufer nach der Unterschrift plötzlich vor kaum lösbare Probleme stellen, sind leider an der Tagesordnung. Und den Betroffenen wird das Problem erst bewusst, wenn es zu spät ist.
Dabei sind all die hieraus entstehenden Probleme zu vermeiden, wenn nur rechtzeitig auf die richtige Vertragsgestaltung geachtet wird. Die Unterschrift unter einen Vertrag kann einen (Zahn)Arzt reich machen. Oder ihn ruinieren. Und eben deshalb ist es wichtig, Verträge zu prüfen und zu verändern, solange es möglich ist. Dass ein Unternehmen, das jährlich mindestens sechsstellige Umsätze generieren soll und zahlreiche Mitarbeiter beschäftigt, nicht auf „Musterverträgen“ basieren sollte, versteht sich natürlich von selbst. Auch Verträge, die von Berufsverbänden vorgegeben werden, sind oft unzureichend. Denn diese Vertragsmuster sind natürlich darauf ausgerichtet, es allen Beteiligten recht zu machen.
Darauf sollten Sie sich jedoch nicht verlassen, sondern in erster Linie einmal darauf achten, dass Ihre Interessen ausreichend berücksichtigt sind. Im Zweifel geht es nämlich nicht um weniger als Ihre wirtschaftliche Existenz.
Daher sollten Sie Praxisverträge vor Unterschrift durch einen (brachen-)erfahrenen Spezialisten überprüfen lassen oder auch bestehende Verträge von Zeit zu Zeit dahingehend prüfen lassen, ob diese den veränderten Bedingungen Ihrer Praxis noch gerecht werden.
Auf drei der wichtigsten Praxisverträge wollen wir im folgenden etwas genauer eingehen:
Kooperationsvertrag
Kooperationsverträge unter Zahnärzten, gleich ob es um Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaften oder ähnliches geht, sind hochkomplexe Verträge, die eine Vielzahl von Regelungen beinhalten. Die Haftung unter den Partnern, die mögliche Abfindung im Falle des Ausstiegs eines Partners, die Gewinnverteilung und vieles mehr sind hier zu regeln.
Hier ist es im Vorfeld wichtig, die Interessen ALLER Beteiligten zu analysieren und in die Vertragsgestaltung einfließen zu lassen. Nur so lassen sich nachträgliche Auseinandersetzung weitgehend vermeiden. Und genau hieran kranken die meisten Verträge, die im Falle einer Auseinandersetzung oft mehr Fragen aufwerfen als beantworten. Wenn Sie aber hier im Vorfeld etwas Zeit investieren, dann können Sie Ihren Beruf in Ruhe ausüben und sicher sein, dass Ihre Interessen auch im Fall der Fälle gewahrt bleiben. Praxen, die im Stadium der Vertragsgestaltung möglicherweise auch aus finanziellem Interesse auf eine gründliche Vertragsgestaltung verzichten, werden das „gesparte“ spätestens im Zeitpunkt der Praxisauseinandersetzung mehrfach wieder ausgeben müssen. Denn streitige Auseinandersetzungen um die Auslegung eines Vertrages können lange dauern und viel Geld kosten.
Achten Sie also darauf, dass die Gestaltung Ihres Praxisvertrages mit dem nötigen Maß an Kompetenz erfolgt. Denken Sie auch daran, dass viele Berater mit einem Lächeln beraten, aber nur Ihr Rechtsanwalt berät sie in vertraglichen Angelegenheiten auch mit Kompetenz. Ein Berater, dem die Einzelheiten des Vertragsarztrechts nicht bekannt sind, wird kaum einen tragfähigen Vertrag für Sie gestalten können.
Und meist mangelt es in Verträgen schon an ganz einfachen Dingen. Schauen Sie einfach mal selbst, ob in Ihrem Vertrag beispielsweise geregelt ist, welcher Praxispartner im Falle einer Trennung die Telefonnummer oder die Internetadresse der Praxis weiter nutzen darf. Zwei Fragen von erheblichem wirtschaftlichen Interesse, die oftmals ungeregelt bleiben.
Wettbewerbs- und Konkurrenzklauseln oder die beliebten „Hinauskündiungsregelungen“ sind in vielen Verträgen veraltet und in ebenso vielen Verträgen schlicht unwirksam.
Ebenso wir Ihre Patienten die Zahnpflege einem Spezialisten anvertrauen sollten damit diese sich an einer langanhaltenden Zahngesundheit erfreuen können, sollten Sie die Gestaltung Ihres Praxisvertrages einem Spezialisten anvertrauen, damit Ihre wirtschaftliche Existenz ebenso langfristig gesichert ist.
Praxismietvertrag
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Arbeitsverträge
Zahnärzte könnten alleine dadurch erfolgreicher sein, dass sie mehr auf ihre Mitarbeiter eingehen. Studien belegen, dass Unternehmen mit höher engagierten Mitarbeitern „signifikant häufiger” betriebswirtschaftliche Erfolge erzielen als Unternehmen, in denen die Mitarbeiter wenig engagiert sind und keine Bereitschaft zur Identifikation mitbringen.
Trotz der überragenden Bedeutung des Personals für den Praxiserfolg ist der arbeitsrechtliche Status in vielen Praxen jedoch verheerend. Sie sollten Arbeitsverträge haben, die auch aktiv zur Mitarbeiterführung beitragen können. Beispielsweise durch flexible Lohnanteile. Hierfür ist es natürlich erforderlich, dass Ihr Berater nicht nur etwas vom Arbeitsrecht, sondern auch von Zahnarztpraxen versteht, weil es ihm sonst schwer fallen wird, flexible Lohnanteile aktiv zu gestalten.
Aber nicht nur der Arbeitsvertrag ist wichtig. Sehr oft müssen Praxisinhaber die bittere Erfahrung machen, dass sie ihren Mitarbeitern kostspielige Aus- und Fortbildungen ermöglichen und diese bald darauf, manchmal gerade aufgrund der hierdurch erlangten Qualifikationen, den Arbeitgeber wechseln. Die getätigten Investitionen verflüchtigen sich auf nimmer Wiedersehen. Um dies möglichst zu verhindern, sollten Sie mit Ihren Mitarbeitern Vereinbarungen treffen, durch die ihnen für den Fall des Ausscheidens eine Rückzahlungsverpflichtung auferlegt wird.
Doch Vorsicht! Solche Rückzahlungsklauseln müssen beispielsweise zwingend vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme vereinbart werden. Zudem muss der Arbeitnehmer durch die Aus- bzw. Fortbildungsveranstaltung eine angemessene Gegenleistung erhalten haben. Diese kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer eine Aus- bzw. Fortbildung erhält, die ihm zuvor verschlossene berufliche Möglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet. Daneben kommt es für die Beurteilung der Wirksamkeit auch auf das Verhältnis von Ausbildungsdauer und die damit verbundenen Kosten sowie die mit der Klausel verbundene Bindungsdauer an.
Fazit
Egal um welchen Praxisvertrag es geht, denken Sie immer daran: Ihre Unterschrift unter einen Praxisvertrag kann Sie reich machen. Oder ruinieren. Lassen Sie sich daher rechtzeitig beraten.