22. Dezember 2010

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Freiberuflerpraxis bei einer Auseinandersetzung vorrangig durch eine Realteilung in Form der Mitnahme von Patienten auseinanderzusetzen. Dieses Vorgehen wird auch als sachgerecht angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1993, Az.: II ZR 242/92 in: ZIP 1994, 378 ff.; Urteil vom 06.03.1995, Az.: II ZR 97/94 in: ZIP 1995, 833 ff.). Davon abweichend können Vereinbarungen in den Grenzen des § 138 BGB getroffen werden. Möglich ist unter anderem, dass ein Wertausgleich in Form einer Abfindung gezahlt werden soll. In einem solchen Fall ist dann zu klären, wie die Mitnahme der Patienten durch den ausscheidenden Gesellschafter bei dem vorzunehmenden Wertausgleich zu berücksichtigen ist und eine mögliche Konkurrenzschutzklausel.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass mitgenommene Patienten in vollem Umfang auf einen eventuellen Abfindungsanspruch des Ausscheidenden anzurechnen sind (vgl. hierzu das Urteil des BGH vom 06.03.1995, Az.: II ZR 97/94 in: NJW 1995, 1551-1552).

In dem vom BGH vorliegend zu entscheidenden Fall wurde eine entsprechende Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag getroffen. Die Gesellschafter hatten in dem Gesellschaftsvertrag drei verschiedene Szenarien im Zusammenhang mit den Konsequenzen des Ausscheidens eines Partners geregelt.

Der ausscheidende Partner verlässt den Planungsbereich und ermöglicht eine Neuzulassung. Dann sollte er den vollen Ausgleich des ideellen Wertes seines Praxisanteils erhalten.

Bei einem Verbleiben im Planungsbereich hatte er das Wettbewerbsverbot aus Nr. 7 des Vertrages einzuhalten und erhielt einen der Höhe nach festgelegten Betrag.

Konkurrenzschutzklausel

Bei einem Wegfall der Niederlassungssperre für Zahnärzte sollte er bei der Asueinandersetzung bei Einhaltung der Konkurrenzschutzklausel lediglich einen gekürzten Betrag in Höhe von 50.000,- DM erhalten.

In seiner Entscheidung vertrat das Gericht die Ansicht, dass aus einer Vereinbarung, nach der bei einer erneuten Niederlassung im Planungsbereich ein Wettbewerbsverbot einzuhalten ist, nicht automatisch geschlossen werden kann, dass eine Patientenmitnahme ausgeschlossen sein soll. Bei einer geringen räumlichen Begrenzung ist eine gewisse Patientenmitnahme unumgänglich und führt nicht zwangsläufig zum Ausschluss des Abfindungsanspruchs oder dessen Reduzierung im Verhältnis der tatsächlich mitgenommenen Patientenzahl zur Anzahl der Patienten der Gemeinschaftspraxis. Diese Tatsache vermag daher nicht generell zu einer Reduzierung der Abfindung führen.

Allerdings darf kein bewusstes und zielstrebiges Abwerben von Patienten durch den ausscheidenden Arzt stattfinden. Ein solches Abwerben stellt auch bei einer fehlenden vertraglichen Regelung, einen groben Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel dar und vermag Schadenersatzansprüche der verbleibenden Gesellschafter zu begründen, die einer Abfindung entgegen gesetzt werden können.

Fazit zur Abfindung bei Auseinandersetzung

In Anbetracht des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2010 (Az.: II ZR 135/09) sollten Ärzte, die sich zu Berufsausübungsgemeinschaften zusammengeschlossen haben, ihre in den Gesellschaftsverträgen gefundenen Abfindungsregelungen einer näheren Überprüfung unterziehen. Der BGH hat einen wichtigen Grundstein bei Auseinandersetzung in Bezug auf Abfindungsregelungen in Berufsausübungsgemeinschaften gelegt.

Der Beschluss zeigt wieder einmal wie wichtig es ist, beim Abschluss von Gesellschaftsverträgen die unterschiedlichen Auseinandersetzungsszenarien und ihre Folgen zu durchdenken und eine möglichst detaillierte Regelung zu treffen. Wir können ihnen daher nur raten, ihren Gesellschaftsvertrag stets an die aktuelle Rechtsprechung anpassen zu lassen, um nicht im Nachhinein vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden.

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