6. Mai 2019

Das Landgericht München I hatte sich kürzlich mit auf der Plattform Jameda verschwundenen positiven Bewertungen eines (u.a. auf CMD-Behandlungen spezialisierten) Zahnarztes zu beschäftigen (Urteil v. 16.04.2019, Az.: 33 O 6880/18).

Dieses in der Praxis immer häufiger auftretende Phänomen beruht darauf, dass Jameda nach eigenen Angaben einen automatischen, selbstlernenden Prüfalgorithmus einsetzt, der vorhandene Bewertungen auf deren Echtheit überprüft. Diese sog. Verdachtsmeldungen des Algorithmus werden von einem aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualitätsmanagementteam nochmals geprüft. So weit so gut.

Die verschwundenen Bewertungen

Der klagende Zahnarzt hatte Ende 2017 auf der Plattform Jameda insgesamt 60 Bewertungen und eine Gesamtnote von 1,5 erhalten; im Mai 2018 waren 68 Bewertungen vorhanden.

Nach Kündigung des Premiumpaketes Gold seitens des Zahnarztes zum Ende des Jahres 2018 löschte Jameda im Zeitraum vom 11.01. bis zum 18.01.2018 zehn positive Bewertungen. Die Löschung erfolgte ohne eine Ankündigung und/ oder Begründung; insofern wurde dem Zahnarzt auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Ob zwischen der Kündigung des Premiumpaketes Gold und den verschwundenen Bewertungen ein Zusammenhang bestanden hatte, konnte der Zahnarzt vor Gericht nicht beweisen. Der Zahnarzt verlangte nun die Wiederveröffentlichung der verschwundenen Bewertungen.

Die Entscheidung

Das Landgericht urteilte zu Gunsten von Jameda. Die 10 positiven verschwundenen Bewertungen mussten also nicht wiederveröffentlicht werden.

Nach Ansicht des Gerichts liege durch die Löschung zwar ein Eingriff in „den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ vor. Es fehle allerdings an der erforderlichen Betriebsbezogenheit des Eingriffs. Denn die Behauptung von Jameda, dass die Löschung nur auf Grund des Prüfalgorithmus erfolgte, konnte der Zahnarzt nicht widerlegen. Dies lag vor allem auch daran, dass seine nachfolgende (verkürzt dargestellte) Argumentation etwas hinkte: Er könne zu den einzelnen Bewertungen inhaltlich nichts Wesentliches ausführen, da auf Grund der Anonymität der Bewertenden ein Abgleich mit seiner Patientenkartei nicht möglich war.

Das Landgericht sah dies anders. Denn es seien in den vorgelegten Bewertungen eine Reihe von Anhaltspunkten, wie der Bewertungszeitpunkt, der Versicherungsstatus, teils auch der Wohnort, eine ungefähre Altersangabe oder Ausführungen zur Krankheitsgeschichte enthalten gewesen, anhand derer der Zahnarzt die Person der Bewertenden feststellen oder zumindest hätte eingrenzen können.

Das Landgericht untermauerte sein Urteil noch mit weiteren rechtlichen Argumenten, die an dieser Stelle zur Vereinfachung nicht im Einzelnen dargestellt werden sollen. Die Frage ist eher, wie mit diesem Urteil in der Praxis umzugehen ist.

Fazit & Praxistipp

Das Urteil zeigt zunächst, dass es für den gegen ein Bewertungsportal (Jameda, Google, etc.) vorgehenden Zahnarzt unerlässlich ist, die Patientenkartei auf Übereinstimmungen mit den Bewertungsinhalten zu prüfen. Dies gilt selbst dann, wenn die Negativbewertung – wie häufig – unter einem Pseudonym veröffentlich wurde. Sind in der Bewertung Anhaltspunkte vorhanden, die Rückschlüsse auf einen Patienten zulassen, hat der Zahnarzt diese gegenüber Jameda & Co. – zur Wahrung der Schweigepflicht im Zweifel anonymisiert – genau darzulegen.

Erst dann trifft den Betreiber einer Bewertungsplattform eine Darlegungslast dahingehend, von sich aus weiter zu ermitteln und den Bewertenden zu einer Stellungnahme aufzufordern.

Diese Grundsätze gelten, wie das Urteil zeigt, auch bei verschwundenen Positivbewertungen. Auch hier muss der Zahnarzt die Validität der einzelnen verschwundenen Bewertungen konkret darlegen. Erfolgt dies nicht in der von der Rechtsprechung verlangten substantiellen Form, ist das Vorgehen gegen Jameda von vornherein zum Scheitern verurteilt. Insofern lohnt es sich, rechtzeitig eine fundierte Meinung einzuholen, ob sich die Einleitung rechtlicher Schritte lohnt oder nicht. Wir unterstützen Sie gerne dabei – kommen Sie einfach auf uns zu!

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