Vor allem bei einem Praxiskauf bzw. -verkauf kommt es im Hinblick auf eine für beide Seiten faire Kaufpreisfindung auf den tatsächlichen Wert der betreffenden Praxis an. Aber nicht nur in diesen Fällen steht der Praxiswert im Mittelpunkt der Diskussionen. So kommt es nicht selten vor, dass es bei „Arzt-Ehen“ immer wieder Streit über die Höhe des Zugewinnausgleichs, dabei um die Höhe des Praxiswertes, und den hieraus resultierenden Unterhaltsanspruch des Ehegatten gibt.
Bei der Bestimmung des Praxiswerts handelt es sich für den Arzt folglich um eine durchaus nicht zu unterschätzende Kennzahl. Neben dem Substanzwert spielt dabei vor allem der ideelle Praxiswert (sog. „Goodwill“) eine nicht unerhebliche Rolle. Dieser umfasst schwer greifbare Werte, die indes trotz allem an einen Nachfolger übertragen werden können, wie beispielsweise der Standort, die Patientenkartei oder das Angestelltenteam einer Praxis. Daneben enthält der Goodwill auch inhaberbezogene Aspekte, wie der Ruf, die Beliebtheit bei Patienten sowie das medizinische und unternehmerische Geschick eines Arztes.
Die richtige Berechnungsweise ist unter den Experten heillos umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang immer wieder Kritik an verschiedenen Bewertungsmethoden erhoben. In einem jüngst ergangenen Urteil hat er sich erstmals ausdrücklich für eine Methode ausgesprochen. Hierbei handelt es sich um die „modifizierte Ertragswertmethode“. Diese Methode stellt mithin die gegenwärtig aktuellste betriebswirtschaftliche Bewertungsmethode zur Ermittlung des Goodwills einer Arzt-/Zahnarztpraxis dar.
Es werden die in der Zukunft zu erwartenden Einnahmenüberschüsse auf den Stichtag der Unternehmensbewertung abgezinst. Der Verkäufer verzichtet auf die künftig zu erwartenden Einnahmenüberschüsse und erhält dafür einen Veräußerungspreis in Höhe der abgezinsten Summe der erwarteten künftigen Einnahmenüberschüsse. Die Einnahmenüberschüsse stellen das erzielbare Potential der Arzt-/Zahnarztpraxis dar.
Die gesamte Thematik ist überaus komplex. Vor allem beim Praxiskauf/-verkauf sollte dem potentiellen Kaufinteressenten nicht vorschnell eine wahllose Summe ins Blaue hinein benannt werden. Holen Sie sich auch in diesem Punkt Rat von Experten!