22. Juli 2011

Kreativen Ideen ist im Hinblick auf die gesetzgeberischen Lockerungen auf dem derzeitigen Gesundheitsmarkt allem Anschein nach keine Grenzen gesetzt. Oder doch?

Fast täglich lassen sich im Wege moderner Medien neue Kooperationskonzepte anderer Kollegen finden. Meist werden die Ideen als innovativ, wirtschaftlich sinnvoll und möglicherweise wegweisend angesehen. Eine neue Ära der Patientenversorgung soll eingeläutet werden. Dabei bleiben neben rechtlichen Gesichtspunkten meist auch steuerliche Aspekte auf der Strecke. Damit nichts übersehen wird, sollte man sich daher bereits bei der Erstellung eines Behandlungskonzepts nach allen Seiten hin absichern.

Diese Erfahrung musste auch eine Anästhesistin aus Rheinland-Pfalz machen. Diese stellte anderen Ärzten in ihren Praxisräumlichkeiten vorhandene Operationsräume für ambulante Operationen, bei denen sie selbst die Anästhesie leitete, zur Verfügung. Die Operateure zahlten hierfür eine entsprechende Vergütung.

In der Folgezeit erklärte die Anästhesistin die hierdurch erhaltenen Gelder als nicht steuerpflichtige Umsätze. Die Geschäftspraktik fiel im Rahmen einer Betriebsprüfung auf. Von Seiten der Steuerbehörden wurden entsprechende Umsatzsteuerbescheide zugestellt, worin die Anästhesistin zur Nachzahlung der angefallenen aufgefordert wurde.

Das schließlich zur Entscheidung berufene Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG aufgrund enger Auslegung der gesetzlich festgeschriebenen Befreiungstatbestände als Ausnahmen des gesetzlichen Regelfalls für nicht gegeben an (Urteil vom 12.05.2011, Az.: 6 K 1128/09). Dieses Ergebnis stützte das Gericht im Wesentlichen auf europäische Rechtsprechung. Der EuGH stellte in der Vergangenheit klar, dass ärztliche Leistungen nur noch dann als steuerfrei zu sehen sind, wenn sie einem therapeutischen Ziel dienen (EuGH, Urteil vom 14.09.2000, Az.: C-384/98). Zu den Heilbehandlungsleistungen gehören demzufolge ausschließlich Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten oder dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen. Folglich müssen die Leistungen einem therapeutischen Ziel dienen. Mit der ärztlichen Heilbehandlung lediglich eng verbundene Umsätze genügen dem nicht.

FAZIT:

Der Zweck der Steuerbefreiung besteht darin, die Kosten für ärztliche Heilbehandlungen zu senken. Das bedeutet indes nicht, dass deshalb jede Leistung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen steuerfrei ist. Darum sollte man sich vorher entsprechenden kompetenten Rat einholen.

So sind beispielsweise Leistungen von Laborgemeinschaften von dem Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG erfasst. Demgegenüber hat der Bundesfinanzgerichtshof klar zu erkennen gegeben, dass die Leistungen von Laborgemeinschaften an Ärzte nicht analog auf andere Leistungen zwischen Ärzten übertragbar sind (vgl. Urteil vom 24.09.2004; Az.: V B 177/02).

Autorin: Susanne Schuster, LL.M.

 

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