9. Oktober 2013

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ist nicht berechtigt, von den Betreibern von Facebook-Fanpages zu verlangen, diese Seiten wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren.

Zu diesem Ergebnis ist das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung vom heutigen Tage gekommen. Drei schleswig-holsteinische Unternehmen, die bei eine Fanpage betreiben, hatten gegen die Anordnung des ULD, diese zu deaktivieren, geklagt.

Das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht teilt hierzu in einer Pressemitteilung mit:

„Das ULD hatte diese Anordnung damit begründet, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße, weil über diese Datenerfassung nicht ausreichend informiert werde und daher keine wirksame Einwilligung vorliege. Außerdem sei eine Widerspruchsmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Kläger als Betreiber einer Fanpage seien hierfür mitverantwortlich.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ließ offen, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt. Jedenfalls sei der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (von 1995). Danach sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss.

Das Gericht hat daher die streitigen Anordnungen des ULD aufgehoben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache ist die Berufung zugelassen worden (Aktenzeichen 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12).“

Sollten Sie für Ihre Praxis oder Apotheke eine Facebookseite betreiben, schafft dieses Urteil Rechtssicherheit. Selbst wenn Facebook das Datenschutzrecht bei der Erfassung der Daten der Nutzer Ihrer Fanpage nicht hinreichend beachtet, so kann Ihnen das als Betreiber einer Facebook-Seite nicht angelastet werden. Wenn Datenschützer diesbezüglich der Meinung sind, das Unternehmen halte sich nicht an die einschlägigen Regelungen, so müssen sie sich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig direkt an das Unternehmen Facebook halten.

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