3. Februar 2012

Dr. Clever ist seit vielen Jahren niedergelassen und seine Praxis, die er gemeinsam mit einem Kollegen betreibt, nennt er „Praxisklinik für…“. Sein Kollege wurde als Partner ohne Kapitalbeteiligung in die Praxis aufgenommen und weil der Partner kein Kapital in die Praxis eingebracht hat, hat er natürlich auch in der Praxis so gut wie nichts zu sagen. Und natürlich unterschreibt Dr. Clever auch die Arbeitsverträge und Kündigungen in der Praxis alleine. Ab und zu bekommt Dr. Clever von seinen Lieferanten gute Rabatte eingeräumt über die sich Dr. Clever natürlich freut, weil dies seinen Gewinnanteil erhöht. Ab und zu weist er Kollegen einen Patienten zu und lässt sich dafür angemessen vergüten, wobei er diese Vergütung als Honorar für prä- und/oder postoperative Leistungen deklariert. Wie viele Kollegen kennen Sie, die so oder zumindest so ähnlich ihre Praxis betreiben? Und was glauben Sie, wie viele rechtliche Vorschriften durch diese Art der Berufsausübung tangiert sind bzw. Rechtsverstöße begangen werden?

Wenn man Dr. Clever fragt, wird er sich sicher sein, dass alles in Ordnung ist. Immerhin betreibt er seit vielen Jahr seine Praxis in dieser Weise. Und nie hat es jemand beanstandet. Und außerdem machen es doch alle so…

Aber da täuscht sich Dr. Clever. Zum einen machen es (zum Glück) nicht alle so. Und schon gar nicht ist alles in Ordnung.

Halten wir Dr. Clever zumindest zu Gute, dass ihm gar nicht bewusst ist, gegen welche Gesetze er täglich verstößt.

Die obige Beschreibung bringt ihn in Konflikt u.a. mit dem Vertragsarztrecht, dem Berufsrecht, dem Wettbewerbsrecht, dem Heilmittelwerberecht, dem Arbeitsrecht, dem Gesellschaftsrecht und dem Strafrecht. Besonders schwer dürfte die in der Schilderung enthaltene Steuerhinterziehung und der Abrechnungsbetrug wiegen.

Und seien Sie ehrlich: Hätten Sie bei der Beschreibung von Dr. Clever vermutet, dass bereits ein Teil dieser Beschreibung ausreichen würde, um ein Approbationsentzugsverfahren zu rechtfertigen?

Aber so schlimm muss es gar nicht kommen. In jedem Fall drohen ihm jederzeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die schnell Kosten in vier- oder fünfstelliger Höhe nach sich ziehen können.

Dr. Clever sitz also auf einem Pulverfass. Und vermutlich ist ihm das gar nicht bewusst. ABER: Ignorantia legis non excusat. Oder wie schon der Volksmund sagt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Das Beispiel zeigt, dass die ärztliche Tätigkeit einer enormen Regelungsdichte unterliegt, die für den einzelnen Arzt oder Zahnarzt kaum noch überschaubar ist. Umso wichtiger ist es aber, dass Dr. Clever dafür Sorge trägt, dass sein berufliches Handeln im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften steht.

Wie jedes andere Unternehmen auch, ist auch die Arztpraxis verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsverstöße vermieden werden. Systeme, die dies sicherstellen, werden üblicherweise als Compliance-Systeme bezeichnet.

Während es in gewerblichen Unternehmen und auch in Krankenhäusern üblich ist, ein professionelles Compliance-Management zu betreiben, ist dies bei Praxen im ambulanten Bereich so gut wie gar nicht vorzufinden. Doch die Anzahl von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Ärzte und der Ausbau der entsprechenden Behörden, sollte Mahnung genug sein, um sich eingehend mit diesem Thema zu beschäftigen (vgl. Beispiele aus der Allgäuer Zeitung, der Berliner Morgenpost oder dem FOCUS) .

Weil wir häufig genug erst kontaktiert werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden bereits aktiv geworden sind und dann meist nur noch Schadensbegrenzung betreiben können, haben wir für unsere Mandanten ein Prophylaxekonzept erarbeitet, dass in der Arzt- und Zahnarztpraxis die Einhaltung der einschlägigen Gesetze prüft und sicherstellt.

Dieses Prophylaxekonzept oder auch Compliance-System beantwortet dann die Frage, wie der Arzt mit Zuweisern zusammenarbeiten darf, welche Rabatte an den Patienten weiterzuberechnen sind oder welche Geschenke von Patienten oder Praxisausstattern angenommen werden dürfen.

Zu unserem Konzept gehört es, den Statuts-Quo der Praxis zu ermitteln und ausgehend davon notwenige Arbeitsanweisungen zu erarbeiten, die Mitarbeiter im notwenigen Maße zu sensibilisieren und zu schulen und die notwendigen Korrekturmaßnahmen vorzunehmen und zu strukturieren.

Im günstigsten Fall erfolgt die Prüfung in regelmäßigen Abständen, um die Rechtskonformität der Praxis auch langfristig sicherzustellen.

Vom Umgang mit Patientendaten, über die Art und Weise der Behandlungsdokumentation bis hin zur Abrechnung werden Ihre Praxisprozesse dabei einer rechtlichen Prüfung unterzogen und bei Bedarf Korrekturen vorgenommen.

Eine erste Bestandsaufnahme kann bereits innerhalb eines Tages abgeschlossen sein. Ein Tag, der Ihnen die Sicherheit gibt, dass Ihre Behandlungsabläufe und Ihre Praxisorganisation im Einklang mit dem Recht stehen.

Wenn auch Sie auf Nummer sicher gehen wollen, kontaktieren Sie uns und fragen nach unserem Compliance-Angebot für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.