10. Januar 2007

Oberlandesgericht sieht Niedergelassene durch Doppelverwertung im Nachteil

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg entlastet niedergelassene Ärzte finanziell im Falle einer Scheidung mit dem Argument der Doppelverwertung.

Vor dem Gericht stritten ein Tierarzt und seine Ex-Frau um die Vermögensaufteilung. Statt der erwarteten 40 000 Euro bekam die Frau nur 15 000 Euro zugesprochen. Die Begründung der Richter: An dem Wert der Tierarztpraxis könne die Frau nicht beteiligt werden. Er werde beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt, da die Ex-Gattin bereits aus den Praxiseinnahmen den nachehelichen Unterhalt bezahlt bekomme. Eine Art Doppelverwertung des Praxiswerts ist nach Ansicht der Richter ausgeschlossen.

Ob das Urteil Bestand haben wird, ist noch nicht klar. Zur Zeit läuft eine Revision beim Bundesgerichtshof. Ob er die Entscheidung halten wird, entscheidet sich damit erst in zwei bis drei Jahren. Würde der Bundesgerichtshof das Oldenburger Urteil bestätigten, käme das einer Revolution im Familienrecht gleich. Bisherige Rechtspraxis ist nämlich, dass der Praxiswert sowohl beim Unterhalt als auch beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird. Zahlreiche Praxisinhaber hat dies in der Vergangenheit im Scheidungsfall in die Insolvenz geführt. Ein Grund, warum erfahrene Medizinrechtler bei einet Praxisgründung immer auch den Abschluss eines Ehevertrages empfehlen.

Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt auch nach wie vor der beste Weg den wirtschaftlichen Bestand der Praxis im Falle einer Scheidung zu erhalten. Möglicherweise ändert sich dies jedoch, wenn der BGH das Urteil des OLG Oldenburg bestätigen sollte.

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