In der Vergangenheit war es ohne Weiteres erlaubt und auch üblich, dass Werbung im Rahmen einer Praxissoftware platziert wurde. Insbesondere die Pharmahersteller haben diese Möglichkeit der Werbung genutzt. Auf deren Produkte wurde der Arzt bei Nutzung der Software auf vielfältige Weise hingewiesen wurde. Die Softwarehersteller erzielten durch den Verkauf der Werbeflächen zusätzliche Umsätze.
Eine neue gesetzliche Regelung sieht nun vor, dass nur solche Software in Arztpraxen zum Einsatz kommen darf, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifiziert worden ist. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Ärzten die Verordnung von Arzneimitteln manipulationsfrei möglich ist.
In Ausführung der gesetzlichen Vorgaben haben die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen einen Anforderungskatalog erstellt, der für Werbung bestimmte Pflichtfunktionen aufführt: Demnach darf Werbung nun noch in Form gesonderter, direkt erkennbarer und mit einer einzigen Aktion entfernbarer Werbefenster in Praxissoftware enthalten sein. Ferner darf hinter einer Werbung keine Funktion hinterlegt sein, die unmittelbar zu einer Arzneimittelverordnung führt.
Das bedeutet, dass Werbung und Programmfunktionalität nunmehr sind strikt zu trennen sind.
In einem Beschluss vom 17.02.2009 (Az.: L 7 B 115/08 KA ER) hat das LSG Berlin-Brandenburg diese neue Gesetzeslage nun zur Anwendung gebracht und die Ablehnung einer Zertifizierung einer bestimmten Praxissoftware für rechtmäßig erklärt. Die fragliche Software habe mit einigen Funktionen gegen das Verbot der Vermengung von Werbung und Programm verstoßen. Im Lichte des dem Recht der Krankenversicherung innewohnenden Wirtschaftlichkeitsgebots erscheine das gesetzgeberische Anliegen, den Vorgang der ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln von werblicher Einflussnahme strikt zu trennen, «geradezu zwingend».