29. April 2026

Wenn eine Sternebewertung den Praxisruf ins Wanken bringt

Google, jameda, sanego – Bewertungsportale sind längst zu einem zentralen Entscheidungsinstrument für Patienten geworden. Über 85 Prozent der Nutzer orientieren sich an Online-Bewertungen, bevor sie einen Arzttermin vereinbaren. Eine einzige negative Bewertung kann den Ruf einer ganzen Praxis nachhaltig beschädigen – zumal Bewertungen auf Plattformen wie jameda anonym und ohne Nachweis eines tatsächlichen Behandlungskontakts abgegeben werden können. Damit entsteht ein erhebliches Missbrauchspotenzial: Wettbewerber, frustrierte ehemalige Mitarbeiter oder vollkommen Unbekannte können im Extremfall Bewertungen veröffentlichen, ohne jemals in der Praxis gewesen zu sein.

Für Ärzte und Zahnärzte ist das keine abstrakte Gefahr, sondern gelebter Alltag. Rechtlich entsteht dabei ein Spannungsfeld zwischen der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit des Bewertenden und dem ebenfalls grundrechtlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Praxis. Wer dieses Spannungsfeld kennt und richtig damit umgeht, ist deutlich besser aufgestellt.

1. Meinung oder Tatsachenbehauptung – die entscheidende Weichenstellung

Nicht jede negative Bewertung ist rechtlich angreifbar. Der erste und wichtigste Schritt ist daher die sorgfältige Einordnung der Aussage.

Eine Meinungsäußerung – etwa „Ich fühlte mich schlecht beraten“ oder ‚Die Wartezeit war unzumutbar‘ – ist subjektiv und als solche grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, auch wenn sie noch so unangenehm ist. Eine solche Kritik muss hingenommen werden.

Anders verhält es sich bei einer Tatsachenbehauptung. Aussagen wie „Die Behandlung wurde fehlerhaft durchgeführt“ oder „Es erfolgte keine Aufklärung vor dem Eingriff“ sind objektiv überprüfbar. Sie sind nur rechtmäßig, wenn sie der Wahrheit entsprechen. Unwahre Tatsachenbehauptungen können eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen und einen Anspruch auf Löschung begründen.

Besonders häufig in der Praxis sind sogenannte Mischäußerungen, in denen sich Wertung und Tatsachenkern verbinden – zum Beispiel: „Der Zahnarzt hat mir ohne Aufklärung einen Zahn gezogen, das war furchtbar.“ Prägt der Tatsachenkern die Gesamtaussage, gelten die strengeren Maßstäbe der Tatsachenbehauptung.

Ein Löschungsanspruch kommt konkret in Betracht, wenn die Bewertung:

  • nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen enthält,
  • von jemandem stammt, der niemals Patient der Praxis war,
  • beleidigende oder verleumderische Aussagen ohne sachlichen Bezug enthält (§§ 186, 187 StGB),
  • oder als Schmähkritik einzuordnen ist, die keine sachliche Auseinandersetzung mehr darstellt.

2. Aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Ärzte

Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugunsten betroffener Ärzte und Zahnärzte entwickelt – und diese Entwicklung setzt sich fort.

Grundlegend: BGH, Urteil vom 1. März 2016 (VI ZR 34/15)

Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Leiturteil klargestellt: Plattformbetreiber wie Google oder jameda treffen nach einem konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung erhöhte Prüfpflichten. Sie müssen die beanstandete Bewertung aktiv prüfen und können sich nicht darauf zurückziehen, lediglich die Beschwerde an den Bewerter weiterzuleiten.

OLG München, Urteil vom 6. August 2024

Das Oberlandesgericht München hat die Anforderungen an Bewertungsportale weiter verschärft: Es reicht aus, wenn ein Arzt substanziell bestreitet, dass der Bewerter jemals sein Patient war – er muss diesen Verdacht nicht vollständig beweisen. Das Portal ist dann verpflichtet, konkrete Belege einzufordern (z. B. Terminbelege, Überweisungsscheine) und aktiv zu prüfen. Eine rein formale Weiterleitung der Beschwerde genügt nicht.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 2025 (324 O 400/25)

Das Landgericht Hamburg hat zudem entschieden, dass ein Arzt seine Beschwerde gegen eine falsche Bewertung nicht über ein von Google bereitgestelltes Meldeformular einreichen muss – eine einfache E-Mail-Meldung an Google genügt. Googles Meldeformular sei wegen seiner Beschränkung auf 1.000 Zeichen, des fehlenden Anhang Upload und der Weitergabe personenbezogener Daten an Drittdatenbanken nicht „leicht zugänglich“ im Sinne von Art. 16 des Digital Services Act. Google haftet als mittelbarer Störer und trägt die Verfahrenskosten.

Digital Services Act (DSA) – seit Februar 2024 vollständig in Kraft

Auf europäischer Ebene verpflichtet der DSA alle Online-Plattformen dazu, wirksame Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte bereitzustellen und auf begründete Beschwerden unverzüglich zu reagieren. Das verschafft Ärzten einen zusätzlichen rechtlichen Hebel: Wer eine substantiierte Beschwerde einreicht, kann sich nun ausdrücklich auf europäische Vorgaben berufen, die eine ernsthafte Plattformprüfung rechtlich erzwingen.

3. Vorsicht beim Antworten – und bei unseriösen Löschdienstleistern

Viele Praxisinhaber reagieren auf negative Bewertungen mit einer öffentlichen Antwort und schildern dabei Details der Behandlung. Das ist rechtlich hochriskant.

Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist strafrechtlich geschützt. Eine stillschweigende Entbindung von der Schweigepflicht durch die Tatsache, dass ein Patient bewertet hat, erkennt die Rechtsprechung nur in sehr engen Grenzen an. Selbst eine scheinbare Bestätigung von Behandlungsdetails in einer öffentlichen Antwort kann den Straftatbestand erfüllen. Die Regel lautet daher: knapp, sachlich, ohne jeden Bezug zur konkreten Behandlung.

Gleichermaßen zur Vorsicht zu mahnen ist bei sogenannten Löschdienstleistern, die ohne anwaltliche Zulassung die Entfernung negativer Bewertungen anbieten. Das OLG Hamburg (Urteil vom 23. November 2023, Az. 5 U 25/23) und das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 7. November 2024, Az. 6 U 90/24) haben unmissverständlich klargestellt: Die Beanstandung von Internetbewertungen gegenüber Plattformbetreibern ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG, weil sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nichtanwaltliche Anbieter, die solche Löschungen durchführen, handeln wettbewerbswidrig. Eine anwaltliche Begleitung ist nach der aktuellen Rechtsprechung nicht nur empfehlenswert – sie ist der einzig rechtssichere Weg.

Was bedeutet das für Sie? – Drei Grundregeln für den Praxisalltag

Die Rechtslage entwickelt sich eindeutig zugunsten betroffener Ärzte und Zahnärzte. Wer strategisch vorgeht, hat gute Chancen, rechtswidrige Bewertungen erfolgreich entfernen zu lassen. Drei Grundregeln sollten dabei leitend sein:

  1. Genau hinschauen: Prüfen Sie sorgfältig, ob eine zulässige Meinungsäußerung oder eine angreifbare Tatsachenbehauptung vorliegt – und ob tatsächlich ein Behandlungskontakt stattgefunden hat.
  2. Schweigen bewahren: Antworten Sie auf negative Bewertungen niemals mit Bezug auf Behandlungsdetails. Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch im Internet.
  3. Anwalt einschalten: Schalten Sie bei schwerwiegenden oder unwahren Vorwürfen frühzeitig anwaltliche Beratung ein. Nur eine rechtlich fundierte und substanziiert begründete Meldung an die Plattform hat realistische Erfolgsaussichten – und nur so sind Sie rechtssicher aufgestellt.

Sie haben eine negative Bewertung erhalten und fragen sich, ob und wie Sie vorgehen können? Das Team von Lyck+Pätzold healthcare.recht berät Sie schnell, diskret und mit der notwendigen medizinrechtlichen Expertise. Sprechen Sie uns an.

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