Am 14. Mai 2014 bejahte der 28 Senat des Bundespatentgerichts in einem an ein Widerspruch angeschlossenes Beschwerdeverfahren die Ähnlichkeit zwischen der Dienstleistung eines Krankenhauses (Klasse 44) einerseits und pharmazeutischen und veterinärmedizinische Präparate für die Hautpflege (Klasse 5), Filter, Lampen und Bestrahlungsgeräte sowie Möbel für medizinische Zwecke (Klasse 10) sowie Dienstleistungen der Schönheitspflege und Dienstleistungen eines Solariums (beide Klasse 44) andererseits (28 W (pat) 564/12).
Dem Verfahren vorausgegangen war ein Markenanmeldungsverfahren im Jahr 2009. Ein Hersteller für Verbundfolien zur selektiven Filtration/Reduktion optischer Strahlen wie natürlicher UV- und IR-Strahlen der Sonne und von z.B. Bestrahlungseinrichtungen meldete das Zeichen „Heliomedical“ zur Eintragung in das Markenregister an. Gegen diese Eintragung wandte sich die Helios Kliniken GmbH mit einem Widerspruch aus ihren Marken HELIOS.EU und HELIOS, die Schutz unter anderem für die Dienstleistungen eines Krankenhauses in Klasse 44 genießen.
Sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Bundespatentgericht wiesen nun die geltend gemachten Ansprüche der Helios Kliniken GmbH ab. Das Verfahren scheiterte allerdings nicht etwa aufgrund der unzureichenden Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungen, sondern einzig und allein wegen der mangelnden Zeichenähnlichkeit. Aus Sicht des Bundespatentgerichts waren sich die Zeichen „Heliomedical“ einerseits und Helios.eu bzw. Helios andererseits nicht ähnlich genug, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Verwechslung hervorzurufen, die Waren und Dienstleistungen dagegen schon.
Krankenhaus und Markenrecht
In der Begründung führe das Bundespatentgericht aus, dass zwischen den pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Präparaten für die Hautpflege und den Dienstleistungen eines Krankenhauses Ähnlichkeit bestünde, weil in krankenhauseigenen Apotheken zunehmend auch selbst hergestellte Präparate, Salben und Cremes vertrieben werden. Das Gericht stellte fest, dass Verbraucher zwar von Herstellern üblicher pharmazeutischer Erzeugnisse, die streng kontrollierten Herstellungs- und Zulassungsverfahren unterliegen, zwar nicht annehmen, dass diese zugleich ein Krankenhaus betreiben, die Grenze aber in dem Bereich verwische, in den Präparate in einer krankenhauseigenen Apotheke gefertigt und angeboten werden.
Auch mit den Waren der Klasse 10 (Filter, Lampen und Bestrahlungsgeräte sowie Möbel für medizinische Zwecke) nahm es zumindest eine noch entfernte Ähnlichkeit für die Dienstleistungen eines Krankenhauses an, da in Krankenhäusern technische Abteilungen – teilweise mit eigener Tischlerei – bestünden, sodass bei den beteiligten Verkehrskreisen der Gedanke an einen gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich aufkommen könne.
Weiterhin ging der Senat auch von einer Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der Schönheitspflege (Klasse 44) aus, da Krankenhäuser häufig auch Schönheitspflegeleistungen für ihre Patienten anböten und bejahte zuletzt auch die Ähnlichkeit mit der Dienstleistung des Betriebs eines Solariums, da die Hautbestrahlung aus medizinischen Gründen erforderlich sein könne und in dermatologisch ausgerichteten Kliniken das Behandlungsspektrum ergänze.
Fazit
Das Bundespatentgericht begründet die Ähnlichkeit der Waren und Leistungen damit, dass auch ein Krankenhaus solche Leistungen zumindest in einzelnen Abteilungen anbietet oder erbringt. Im Rahmen stationärer Aufenthalte erbringen Kliniken aber eine unglaubliche Bandbreite von Leistungen. Man denke nur an die Verpflegung der Patienten mit Lebensmitteln, die Abgabe von Patiententelefonen oder den Verleih von Büchern. Welche Folgen die konsequente Fortführung dieser Rechtsprechung haben wird, bleibt abzuwarten.
Jedenfalls steigt die Gefahr von Markenkollisionen für Krankhäuser erheblich. Im Rahmen der Ähnlichkeitsprüfung vor Markenanmeldungen sollten zukünftig auch ähnliche Marken aus eher fernliegenden Branchen beachtet werden.
Ein heikles Thema, ohne Frage. Nicht umsonst setzen wir nun schon seit Längerem bei einer Vielzahl an Entscheidungen auch auf die Hilfe von Anwälten – als Laie im Bereich Recht, ist es einfach viel zu einfach, in eine Falle zu tappen. Das zeigt dieses Thema mal wieder sehr deutlich.