13. Februar 2015

Gestern beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der äußerst spannenden Frage, ob ein von einer Augenklinik angebotener kostenloser Fahrdienst erlaubt ist oder nicht BGH (I ZR 213/13). Dies wollten nicht nur die Parteien geklärt haben. Auch wir wollten unbedingt wissen, wie der Bundesgerichtshof diese Werbemaßnahme einschätzt und haben uns auf den Weg nach Karlsruhe gemacht.

Mit Spannung verfolgten wir die Verhandlung und wissen nun, dass ein kostenloser Patientenfahrdienst in den Augen des Bundesgerichtshofes zwar keine geringfügige Kleinigkeit im Sinne des § 7 HWG ist, der Senat es aber auch nicht ausschließt, dass das ganze eine handelsübliche Zugabe darstellt. Dies muss nun das Oberlandesgericht Köln entscheiden.

Der Fall drehte sich um den kostenlosen Fahrdienst einer Augenklinik in Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit Diagnostik- und OP-Terminen.

Der Kläger und Revisionskläger – ein Augenarzt – sah hierin für sich einen Wettbewerbsnachteil und begehrte die Unterlassung dieses Angebots. Dazu führte er aus, dass § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG nur die Erstattung der Fahrkosten für den öffentlichen Personennahverkehr erlaubt. Daraus sei einerseits zu schließen, dass es sich bei der Erstattung von Fahrkosten um eine Zuwendung im Sinne dieses Gesetzes handelt, andererseits, dass der Gesetzgeber alle über den Fahrkostenersatz für die öffentlichen Verkehrsmittel hinausgehenden Zuwendungen verbieten wollte.

Die Beklagten verteidigten sich im Wesentlichen mit dem Argument, dass es sich um eine Zuwendung von nur geringem Wert handelt. So beliefen sich die einfachen Fahrtkosten für die Beförderung der Patienten mit dem eigenen Fahrservice nach dem Vortrag der Beklagten durchschnittlich auf 2 €, die entsprechenden Kosten für den ÖPNV dagegen auf 6,80 €. Da damit faktisch Zuwendungen unterhalb des vom Gesetz erlaubten Wertes gewährt wurden, entfalle die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung.

Dieser Argumentation schloss sich der Bundesgerichtshof zwar nicht an, da der Fahrdienst nicht begrenzt wurde und bei längeren Strecken in der Folge keine geringwertigen Kleinigkeiten angeboten wurden. Dennoch besteht nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, dass ein kostenloser Fahrdienst als handelsübliche Nebenleistung zulässig ist. Daher geht der Fall nun zurück an das OLG Köln um diese Frage zu klären.

Wir dürfen also weiter gespannt bleiben, wie dieser Fall ausgeht.

UPDATE 24.02.2015: Nun hat der BGH zu dieser Verhandlung auch seine Pressemeldung veröffentlich.

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