Wieder einmal hat ein Gericht bestätigt, dass Ärzte keinen Anspruch darauf haben, dass auf sie bezogene Bewertungen im Internet gelöscht werden. Dieses mal war es das OLG Frankfurt, das am 08.03.2012 in einem Urteil (Az. 16 U 125/11) entsprechend entschieden hat. Klägerin in diesem Verfahren war eine niedergelassene Ärztin die von einem Anbieter, der ein Internetportal zum Auffinden und Bewerten von niedergelassenen Ärzten betreibt, die Löschung der über sie vorhandenen Daten (Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen) sowie die Unterlassung der Veröffentlichung der entsprechenden Daten verlangt hat.
Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG schloss sich nun der Beurteilung der Vorinstanz an.
Das OLG wies darauf hin, dass auch anonyme Meinungsäußerungen von Art. 5 GG geschützt.
Das Oberlandesgericht ging aber noch einen Schritt weiter und argumentierte wie folgt: Es gehöre es zu den Berufspflichten eines Arztes, das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten.
Ärzte müssen sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts insbesondere vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl dem auch zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen. Ebenso müssen sich Ärzte den Marktmechanismen stellen, zu denen heute – wie in vielen anderen Lebensbereichen – auch Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen (zu denen auch das Internet zählt) gehören. Da die Meinungsfreiheit auch das Recht des Äußernden umfasst, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen, muss es ein Arzt grundsätzlich hinnehmen, wenn die Möglichkeit besteht, ihn in einem öffentlich zugänglichen Portal zu bewerten, und diese Möglichkeit genutzt wird.
Die Ärztin hatte in dem Fall noch eingewandt, dass die Bewertungen mangels Objektivität und Kompetenz der Laien nicht werthaltig seien. Das Gericht wies sie jedoch zu Recht darauf hin, dass das Recht auf Meinungsäußerung nicht auf objektivierbare allgemein gültige Werturteile beschränkt ist. Vielmehr ist es gerade charakteristisch für eine Meinungsäußerung, dass sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens und damit durch eine eigene, subjektive Einschätzung des Äußernden geprägt ist.
Zudem geht das Gericht davon aus, dass es dem Nutzer einer Bewertungsplattform grundsätzlich bewusst ist, dass die dort befindlichen Bewertungen naturgemäß keinen wissenschaftlichen Standard erfüllen, sondern allein die subjektiven Erfahrungen wiedergeben, die einzelne Betroffene mit den verschiedenen Ärzten gemacht haben.
Das Urteil bestätigt einmal mehr die ganz gängige Rechtsprechung zu diesem Themenkreis. Dass eine Ärztin sich wegen eines Bewertungsportals bis zum Oberlandesgericht klagt zeigt jedoch auch, dass viele den Wettbewerb und seine Martmechanismen, wie sie eben auch im Gesundheitswesen zweifelsohne bestehen, nicht verstanden haben oder nicht akzeptieren wollen. Es macht aus unserer Sich überhaupt keinen Sinn, gegen solche Portale zu Felde zu ziehen. Vielmehr sollten Ärzte und Zahnärzte ebenso wie Krankenhäuser die Chancen nutzen, die sich aus solchen Portalen ergeben. Dies setzt natürlich voraus, dass man sich aktiv mit solchen Marktmechanismen beschäftigt. Wir hatten bereits im Juli 2011 darauf hingewiesen und haben auch ein System mitentwickelt, mit dem Ärzte und Zahnärzte die Möglichkeiten solcher Portale für sich nutzbar machen können.
Unwirtschaftliche Klageverfahren halten wir in solchen Fällen in jedem Fall für den falschen Weg. Natürlich muss sich niemand Schmähkritk im Internet gefallen lassen. Wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit und ihres durch das Grundgesetz gebotenen Schutzes wird jedoch an die Einschätzung einer Meinungsäußerung als „Schmähkritik“ ein strenger Maßstab angelegt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die persönliche Herabsetzung im Vordergrund steht und die sachliche Auseinandersetzung vollkommen in den Hintergrund drängt. Dies ist jedoch nur in seltenen Fällen wirklich gegeben. Und im Übrigen: Wenn Sie sich aktiv darum kümmern, dass eine Vielzahl von positiven Bewertungen über Sie und Ihre Praxis im Netz zu finden ist, dann können Sie über eine negative Bewertung auch großzügig hinwegsehen und brauchen keine Gerichte damit zu beschäftigen.
Und übrigens: Nicht nur negative Bewertungen können schlecht für Sie sein, sondern auch zu wenige Bewertungen. Denn was glauben Sie, wenn ein Patient beispielsweise bei Google einen Arzt sucht und in den Suchergebnissen ein Arzt erscheint, bei dem angegeben wird, dass er bereits 30 mal bewertet wurde. Zeitgleich erscheint ein Arzt, bei dem keine Bewertungen verzeichnet sind. Was glauben Sie, für welchen Arzt sich der Patient näher interessieren wird? Ein Grund mehr, sich aktiv mit dem Thema zu beschäftigen. Denn ob Sie Bewertungsportale gut oder schlecht finden, spielt keine Rolle. Fakt ist, dass es sie gibt und Sie sollten diese aktiv nutzen.