9. Mai 2012

Seit gestern wird eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth zahlreich zitiert, in der es darum geht, dass ein Internetprovider hinsichtlich der anonymen Bewertung eines Zahnarztes auf seiner Internetplattform nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er trotz konkreter Beanstandungen keine sorgfältige Prüfung vornimmt (Landgericht Nürnberg-Fürth, 08.05.2012, Az.:11 O 2608/12).

Ein Patient hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in einem Internetforum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Zahnarzt ein „fachlich inkompetenter Zahnarzt“ sei, der „vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse„.

Der Zahnarzt wies den verantwortlichen Provider darauf hin, dass er eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe. Der Provider fragte daraufhin bei dem nur ihm bekannten Patienten nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Patient. Dies reichte dem Provider aus, um den Negativeintrag in seinem Forum Verfasser zu belassen. Hiergegen wehrte sich der Zahnarzt.

Das LG Nürnberg-Fürth hat den für die Verbreitung der Bewertung verantwortlichen Betreiber des Internetforums vorläufig zur Unterlassung verpflichtet. Der Internetprovider hätte nach Ansicht des Gerichts auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und möglicherweise die Persönlichkeitsrechte des Zahnarztes verletzt seien, hafte der Internetprovider  ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung.

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