21. November 2011

Wer seine Praxis in sozialen Netzwerken wie Facebook geschäftlich zu Marketingzwecken bewirbt, sollte darauf achten, dass für dieses Profil ebenso wie für die übliche Internetseite eine Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) besteht.

Dies wurde nun auch durch das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011 entschieden (Az.: 2 HK O 54/11, BeckRS 2011, 24110).

Dabei reicht es allerdings aus, wenn Sie auf das Impressum Ihrer Website verlinken. Allerdings ist zu beachten, dass das Impressum auch bei Facebook einfach zu erkennen und ohne langes Suchen zu finden sein muss. Ein Link mit der Bezeichnung «Info» erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Achten Sie also darauf, dass Sie das Impressum oder die entsprechende Verlinkung nicht in den Infobereich Ihres Facebook-Profils setzen. Das Impressum muss stets einfach und effektiv optisch wahrgenommen und ohne langes Suchen aufgefunden werden können.

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