1. September 2007

Trotz aller Liberalisierung des zahnärztlichen Werberechts gibt es bei den zahnärztlichen Werbemöglichkeiten nach wie vor spezielle Werbeverbote zu beachten. So ist es beispielsweise nach wie vor Verboten, mit bestimmten inhaltlichen Angaben und bestimmten Formen der Darstellung zu werben.

In der Vergangenheit war es dementsprechend unzulässig, für Behandlungen, Verfahren oder Arzneimittel mit der bildlichen Darstellung von Personen in Berufskleidung zu werben. Die Standesvertretungen haben sich in den einschlägigen Verfahren regelmäßig auf den Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) berufen. Diese Regelung verbot nach deren Ansicht eine Werbung mit der bildlichen Darstellung von Zahnärzten in Berufskleidung oder bei der Berufsausübung außerhalb von Fachkreisen, sofern sich die dabei getätigten Werbeäußerungen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in einem jetzt veröffentlichten Urteil revidiert (BGH, Urteil vom 01.03.2007 – Az. I ZR 51/04)! Damit wurden wieder einmal die Möglichkeiten der Arztwerbung erweitert.

Die Regelung, die in § 11 Abs. Nr. 4 HWG normiert ist, war unter Juristen schon seit langem umstritten. „Bereits in der Vergangenheit haben wir in mehreren Verfahren vor den Berufsgerichten die Auffassung vertreten, dass Ärzten und Zahnärzten Werbemöglichkeiten eröffnet sein müssen, sich auch in Werbematerialien in Berufskleidung ablichten zu lassen. Insofern haben wir stets argumentiert, dass der Wortlaut des § 11 Nr. 4 HWG, der dieser Werbung grundsätzlich entgegensteht, unter Berücksichtigung der im Grundgesetz geregelten Berufsausübungssfreiheit zu Gunsten der Ärzte und Zahnärzte einschränkend auszulegen ist.“, so Jens Pätzold, Fachanwalt für Medizinrecht und Spezialist für das zahnärztliche Werberecht. „Die reine Wortlautauslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 war noch nie richtig und hat stets zu falschen Ergebnissen“, erklärt Rechtsanwalt Pätzold weiter.

Diese Rechtsauffassung wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung bestätigt. Der Bundesgerichtshof gibt dabei seine frühere Rechtsprechung zu § 11 Nr. 4 HWG mit Rücksicht auf die Tragweite der durch das Grundgesetz gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit ausdrücklich auf und hält es nunmehr für erforderlich, § 11 Nr. 4 HWG einschränkend auszulegen. Um das aus dieser Vorschrift resultierende Werbeverbot weiterhin aufrechtzuerhalten ist es nunmehr erforderlich, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken.

Diese Entscheidung belegt wieder einmal, dass die berufsrechtlichen Werbeverbote stets nur bei einschränkender Auslegung verfassungskonform sind. Das Urteil hat zur Folge, dass die Standesvertretungen, die eine solche Werbeform untersagen wollen, in Zukunft darzulegen und zu beweisen haben, dass eine zahnärztliche Werbung, die eine Ablichtung einer Person in Berufskleidung beinhaltet, geeignet ist, zumindest eine mittelbaren Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Dies dürfte allerdings schwer fallen. Hierzu Rechtsanwalt Pätzold: „Es wäre schon aberwitzig, der Abbildung eines Arztes oder Zahnarztes in Berufskleidung eine gesundheitsgefährdende Wirkung zuzuschreiben. Die Entscheidung unterstreicht unsere stets vertretene Rechtsauffassung und dürfte dazu führen, zahlreiche diesbezügliche Verfahren nunmehr kurzfristig beenden zu können.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.