1. Mai 2007

Die sich verändernden Marktbedingungen lassen den Praxisalltag schneller und hektischer werden. Diesem Trend steuern viele Praxisinhaber nicht entgegen, da sie sich zum einen von einem über eine lange Zeit eingeschliffenen Praxisalltag nicht trennen können oder ihnen aber einfach die Vorstellung fehlt, mit welchen Mitteln man dieser haftungsträchtigen Spirale entkommen kann. Dabei kann man ein im Organisationsablauf des Tagesgeschäfts begründetes Haftungspotential beinahe regelmäßig mit einfachen Mitteln abstellen. Hierzu bedarf es in der Regel lediglich einer Status-quo-Analyse, deren Ergebnis bereits konkrete Handlungsmaßnahmen immanent sind.

Grundsätzlich gilt es aber, im Rahmen der täglichen Arbeit zu beachten, das jeder ärztliche Eingriff und jede Behandlung den Regeln der ärztlichen Kunst zu entsprechen hat und speziell Engriffe der wirksamen Einwilligung des Patienten bedürfen. Immer wieder müssen wir jedoch feststellen, dass es gerade an der ordnungsgemäßen Einholung der Patienteneinwilligung mangelt. Dabei gibt es eine ganze Anzahl von ärztlichen Eingriffen, die eine spezielle Einwilligung des Patienten erforderlich machen. So gibt es z.B. auch für die Extraktion von Weisheitszähnen eine spezielle Einwilligungserklärung, von der Zahnärzte aber beinahe regelmäßig keinen Gebrauch machen. Allen dies kann zum Verlust eines Haftungsprozesses führen.

Kommt es zu einem Fehler und liegt die spezielle Einwilligung inklusive der spezifischen Gefahrenaufklärung nicht vor, so haftet der Behandler für die entstandenen Schäden. Hierbei sind nicht nur die aktuellen Schäden zu ersetzen, sondern auch solche, die sich langfristig als Folgeschäden ergeben werden. Forderungen, die Patienten dann regelmäßig gegenüber dem Behandler geltend machen, reichen von Schmerzensgeldansprüchen, über den Ersatz von Haushaltsführungskosten und Verdienstausfall sowie ggf. Kosten für Maßnahmen, die aufgrund einer sich einstellenden Behinderung ergeben, z.B. den Umbau eines Kfzs oder eines Hauses.

Sofern Sie jetzt sagen, na ja, im Zweifel bin ich ja haftpflichtversichert, dann muss festgestellt werden, dass dies häufig nur eine trügerische Sicherheit ist, denn sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass Fahrlässigkeit oder jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist, droht von dieser Seite erneuter Ärger.

Inwieweit eine fehlerhafte Dokumentation zu Haftungen führen kann, verweisen wir auf unseren Beitrag „Die Dokumentation beginnt schon vor der Behandlung -vermeiden Sie Haftungsfälle-„.

Fazit: Gehen Sie das Thema „Haftung“ pro aktiv an und räumen Sie mit möglichen Haftungsquellen in Ihrem Unternehmen, in Ihrer Praxis auf, indem Sie ihre Prozesse analysieren. Gerne stehen wir Ihnen hierbei unterstützend zur Verfügung.

Die sich verändernden Marktbedingungen lassen den Praxisalltag schneller und hektischer werden. Diesem Trend steuern viele Praxisinhaber nicht entgegen, da sie sich zum einen von einem über eine lange Zeit eingeschliffenen Praxisalltag nicht trennen können oder ihnen aber einfach die Vorstellung fehlt, mit welchen Mitteln man dieser haftungsträchtigen Spirale entkommen kann. Dabei kann man ein im Organisationsablauf des Tagesgeschäfts begründetes Haftungspotential beinahe regelmäßig mit einfachen Mitteln abstellen. Hierzu bedarf es in der Regel lediglich einer Status-quo-Analyse, deren Ergebnis bereits konkrete Handlungsmaßnahmen immanent sind.

Grundsätzlich gilt es aber, im Rahmen der täglichen Arbeit zu beachten, das jeder ärztliche Eingriff und jede Behandlung den Regeln der ärztlichen Kunst zu entsprechen hat und speziell Engriffe der wirksamen Einwilligung des Patienten bedürfen. Immer wieder müssen wir jedoch feststellen, dass es gerade an der ordnungsgemäßen Einholung der Patienteneinwilligung mangelt. Dabei gibt es eine ganze Anzahl von ärztlichen Eingriffen, die eine spezielle Einwilligung des Patienten erforderlich machen. So gibt es z.B. auch für die Extraktion von Weisheitszähnen eine spezielle Einwilligungserklärung, von der Zahnärzte aber beinahe regelmäßig keinen Gebrauch machen. Allen dies kann zum Verlust eines Haftungsprozesses führen.

Kommt es zu einem Fehler und liegt die spezielle Einwilligung inklusive der spezifischen Gefahrenaufklärung nicht vor, so haftet der Behandler für die entstandenen Schäden. Hierbei sind nicht nur die aktuellen Schäden zu ersetzen, sondern auch solche, die sich langfristig als Folgeschäden ergeben werden. Forderungen, die Patienten dann regelmäßig gegenüber dem Behandler geltend machen, reichen von Schmerzensgeldansprüchen, über den Ersatz von Haushaltsführungskosten und Verdienstausfall sowie ggf. Kosten für Maßnahmen, die aufgrund einer sich einstellenden Behinderung ergeben, z.B. den Umbau eines Kfzs oder eines Hauses.

Sofern Sie jetzt sagen, na ja, im Zweifel bin ich ja haftpflichtversichert, dann muss festgestellt werden, dass dies häufig nur eine trügerische Sicherheit ist, denn sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass Fahrlässigkeit oder jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz nicht umfasst ist, droht von dieser Seite erneuter Ärger.

Inwieweit eine fehlerhafte Dokumentation zu Haftungen führen kann, verweisen wir auf unseren Beitrag „Die Dokumentation beginnt schon vor der Behandlung -vermeiden Sie Haftungsfälle-„.

Fazit: Gehen Sie das Thema „Haftung“ pro aktiv an und räumen Sie mit möglichen Haftungsquellen in Ihrem Unternehmen, in Ihrer Praxis auf, indem Sie ihre Prozesse analysieren. Gerne stehen wir Ihnen hierbei unterstützend zur Verfügung.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.