4. Mai 2020

Bewertungsplattformen im Internet sind für Zahnärzte und Ärzte immer wieder ein aufreibendes Thema. Ärgerlich wird es insbesondere dann, wenn Negativbewertungen von Nutzern eingestellt werden, obwohl sie gar nicht Patienten des bewertenden Zahnarztes oder Arztes waren. Dies passiert immer wieder und zudem versteckt hinter Pseudonymen. In der Regel ist es daher auch schwierig, den wahren Urheber einer Negativkritik zu belangen. Ist daher nachvollziehbar, dass die ungefragte Auflistung von Ärzten und Zahnärzten mit sog. Basisdaten (Namen, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten etc.) in Arztbewertungsportalen kritisch hinterfragt wird. Niemand lässt sich gerne öffentlich an den Pranger stellen. Erst Recht nicht, wenn die Äußerung nachweislich unwahr oder sogar beleidigend ist.

Das OLG Frankfurt hat gleichwohl aktuell entschieden, dass eine Augenärztin keinen Anspruch auf Löschung ihrer Basisdaten auf einer Bewertungsplattform habe. Auch ein Anspruch auf Löschung der kritischen Bewertung wurde verneint. (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2020, AZ. 16 U 218/18; Pressemitteilung

Rechtmäßige Datenverarbeitung und gesellschaftlich erwünschte Funktion

Bei den abrufbaren Basisdaten von Ärzten auf einer Bewertungsplattform handele es sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO handele. Die für die Beurteilung erforderliche Abwägung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (Portalbetreiber) oder eines Dritten (Internetnutzers) einerseits und den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person (also Arzt oder Zahnarzt) auf der anderen Seite fielen im konkreten Fall zulasten der klagenden Ärztin aus. Die Portalbetreiberin sei nämlich als neutraler Informationsmittler aufgetreten und erfülle damit eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion. Verdeckte Vorteile für sog. Prämienkunden wurden ebenfalls verneint, weil für den Nutzer klar ersichtlich sei, dass für die Anzeigen, die als solche bezeichnet und farblich unterlegt seien, eine Vergütung zu entrichten sei. Es fehle demnach nicht an der erforderlichen Transparenz.

Praxistipp

Das Interesse der Patienten, sich über Ärzte und Zahnärzte im Internet zu informieren wird von der Rechtsordnung gebilligt und ist gesellschaftlich erwünscht. Nach derzeitiger Rechtsprechung müssen Ärzte und Zahnärzte es daher auch hinnehmen, dass ihre Basisdaten auf einer Arztsuche- und Bewertungsplattform im Internet veröffentlicht werden und damit einer Bewertung zugänglich sind. Gleichwohl muss man sich nicht jede Kritik gefallen lassen. Unwahre Tatsachenbehauptungen und sog. Schmähkritik, die lediglich der Diffamierung der Person dienen sollen, sind unzulässig. Ärzte und Zahnärzte sollten hier zügig agieren. Mit Hilfe von anwaltlicher Unterstützung lässt sich regelmäßig sehr effektive die Löschung unwahrer oder beleidigender Kommentare erreichen.

Kategorien
Newsletter
Wollen Sie unter den Ersten sein, die über aktuelle Entwicklungen im Gesundheitsrecht und der Gesundheitspolitik informiert werden?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.