Ein Ärztebewertungsportal ist dann zulässig, wenn eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich ist.
Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusammen mit dem Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit überwiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des bewerteten Arztes.
Gegenstand des Verfahrens war ein Arztbewertungsportal auf dem wie üblich nach vorheriger Registrierung Bewertungen in einem Notenschema und Freitextkommentare eingegeben werden können. Die Noten und Kommentare sind dann für andere Nutzer abrufbar und werden von der Internetbetreiberin als fremde Information angeboten. Eine Bewertung ohne vorherige Registrierung ist nicht möglich. Im Rahmen der Registrierung muss eine gültige E-Mail-Adresse angegeben werden, die im Zuge des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Über einen Gynäkologen wurden drei anonymisierte Bewertungen eingestellt:
„toller Arzt – sehr empfehlenswert“
„na ja…“
„kompetenter, netter Arzt, sehr zu empfehlen!“
Der bewertete Arzt schätzte die Bewertung seiner Person jedoch gar nicht und forderte den Betreiber des Bewertungsportals zur Löschung auf. Er habe der Speicherung seiner Daten nie zugestimmt. Das Bewertungsportal weigerte sich jedoch.
Der Arzt erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München, welches diese jedoch abwies. Dem klagenden Arzt stehe weder ein Löschungs- noch ein Unterlassungsanspruch gegen die beklagte Portalbetreiberin zu. Zwar berührten die Speicherung seiner Daten und die Bewertungen den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit auch seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. In der Gesamtschau überwiege jedoch das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.
So sei eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich. Aufgrund der notwendigen Registrierung sei der beklagten Betreiberin des Bewertungsportals die jeweilige E-Mail-Adresse eines Bewerters bekannt und könne dem Arzt mitgeteilt werden, dem es frei stünde, sich bei der Internetbetreiberin zu melden.
Das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit werde durch ein Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusätzlich noch verstärkt. Es komme der Entscheidung, ob bzw. von welchem Arzt sich der Einzelne behandeln lassen wolle zugute, wenn diese Entscheidung auf eine möglichst fundierte und breite Entscheidungsgrundlage gestellt werden könne. Neben anderen Faktoren bei der Auswahl eines Arztes biete das Internetportal der beklagten Portalbetreiberin wegen des darin abgebildeten breiten Meinungsbildes dazu eine sinnvolle Möglichkeit. Auch deshalb bestehe ein öffentliches Informationsinteresse an der Veröffentlichung solcher Daten durch das Bewertungsportal.
12.10.2013 – 158 C 13912/12
Amtsgericht München – PM 43/13 vom 12.10.2012