19. April 2017

Vorsicht bei Werbung mit gewerblichen Partnern!

Ein niedergelassener Arzt betrieb zusätzlich eine Privatklinik in der Rechtsform einer GmbH. Auf der Klinikhomepage warb er dabei für Folgekostenversicherungen eines Versicherungsunternehmens. Dieses bewarb auf seiner Homepage wiederum die Privatklinik.

Das Landgericht Düsseldorf (Urt. v. 19.08.2016, Az.: 38 O 15/16) verurteilte den Arzt auf Antrag der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung. Für den unbefangenen Betrachter ergäbe sich der Eindruck einer Zusammenarbeit.

Die Rechtsprechung verfolgt in diesen Fragen seit Jahren eine strenge Linie. Wer kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerbszentralen oder Verfahren der (Zahn-)ärztekammern vermeiden möchte, sollte hier mit Vorsicht agieren.

Unabsichtliche Falschpromotion

Eine Zahnärztin wurde vom Berufsverband in Anspruch genommen, die Titel „Dr. med. dent.“ und „Dr. dent.“ nicht zu führen, da sie nicht in der Zahnmedizin promoviert sei. Die Besonderheit: Diese Bezeichnungen wurden von Bewertungsportalen (jameda.de, sanego.de), die die Adresse gekauft hatten, und einem Ärzteverein verwendet, in dem die Zahnärztin im Vorstand war. Allerdings hat sie weder die Eintragungen selbst vorgenommen, noch wurde mit ihr Rücksprache genommen.

Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 26.07.2016, Az.: 312 O 574/15) konstatierte jedoch ab Kenntniserlangung eine Handlungspflicht, auf ein Abstellen derartiger Drittverstöße hinzuwirken, auch wenn keine allgemeine Prüfungspflicht bestände. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig; eine Berufung ist beim Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.: 3 U 195/16) anhängig.

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