30. Oktober 2018

Private Krankenversicherungen können über Ärzte und Zahnärzte eine erhebliche Macht ausüben, was vielen Ärzten und Zahnärzten gar nicht bewusst ist. Grund dafür ist eine Kombination von zwei Vorschriften: § 194 Abs. 2  des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) i. V. m. § 86 Abs. 1, 2 VVG bestimmen, dass Rückforderungsansprüche gegen einen Arzt vom Versicherten auf die Versicherung übergehen, sofern die Versicherung geleistet hat. § 5 Abs. 1 lit. c der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) regelt, dass einzelne Ärzte von PKV-Unternehmen von der Rechnungserstattung ausgenommen werden können.

erhebliche Rückforderungssummen gegen Ärzte und Zahnärzte

Dies kann zu fatalen Konsequenzen führen: PKV-Unternehmen können erhebliche Rückforderungssummen gegen Ärzte und Zahnärzte erheben wegen angeblich falscher Rechnungen und zudem mit einem Rechnungsausschluss drohen. Das Tückische an Letzterem: Der Mediziner hat dagegen praktisch keine Rechtsschutzmöglichkeit.

Ganz praktisch laufen solche Fälle folgendermaßen ab: Ein Patient reicht seine Rechnung mit der Bitte um Erstattung bei der Krankenkasse ein. Die Kasse erstattet zunächst die gesamte Rechnung meist ohne jegliche Beanstandung. Erst nach längerer Zeit erhalten dann die behandelnden Ärzte ein Schreiben der privaten Krankenversicherung, welches die Beanstandung mehrerer Gebührenpositionen für eine Vielzahl von Behandlungsmethoden und/oder  Operationen, bezogen auf eine große Anzahl von Patienten, enthält.

Dies bedeutet: Die Krankenversicherung fordert von den Ärzten die Rückzahlung erheblicher Summen für weit in die Vergangenheit zurückliegende Vorgänge. In einem weiteren Schritt bietet die Krankenkasse dann die vergleichsweise Regelung des streitgegenständlichen Betrages an. Hintergrund dieses Angebots ist es, weitere Rückforderungsansprüche geltend zu machen, da der Arzt oder Zahnarzt bei Annahme des Vergleichsangebots inzident ein Anerkenntnis darüber abgibt, dass die beanstandeten Gebührenpositionen in der Vergangenheit falsch abgerechnet wurden. Mithin reduziert die Kasse mit dem Vergleichsangebot ihre Rückforderungsansprüche gegen den Heilberufsträger nicht, sondern sichert sich eine vergleichsweise sichere Rechtsposition für eine Unmenge an neuen Rückforderungsansprüchen.

Es gibt aber auch Fälle in denen die Private Krankenkasse ohne vorher den Behandler zu kontaktieren, nicht lange fackelt und Sammelklage einreicht. Teilweise wird auch zunächst über eine Rückerstattung mit der zwischengeschalteten Abrechnungsstelle verhandelt um, bei Scheitern der Einigung mit dieser, dann direkt Klage gegen den Arzt einzureichen.

Abtretungsverbot zwischen Arzt und Patient

Können Ärzte und Zahnärzte denn dann überhaupt noch verhindern, von privaten Krankenversicherern wegen angeblich auf den Versicherer übergegangener Honorarrückzahlungsansprüche in Anspruch genommen zu werden? Dies jedenfalls bestreitet zumindest das Landgericht Freiburg, welches mit Urteil vom 8.12.2011 Az. 3 S 306/10 entschieden hat, dass ein vereinbartes Abtretungsverbot zwischen Arzt und Patient nicht zu berücksichtigen sei, da die Forderung bereits qua Gesetz übergegangen ist.

Viele Amtsgerichte teilen diese Auffassung. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dieses noch nicht ober- oder gar höchstgerichtlich überprüft, so dass die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes weiterhin zu empfehlen ist und wohl auch momentan das einzige denkbare Abwehrmittel um sich vor den aufgezeigten Risiken zu schützen. Das Landgericht Freiburg begründet sein Urteil insbesondere mit den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte des VVG. Schaut man sich diese jedoch an, kann diese Auffassung nicht überzeugen. Des Weiteren hat das Landgericht Freiburg auch verschiedene Verstöße des untersuchten Abtretungsverbotes gegen AGB Recht festgestellt, die das Abtretungsverbot in die Unwirksamkeit geführt haben.

Hier bietet sich jedoch juristisches Argumentationsmaterial, das leider nicht immer in den zugrundeliegenden Prozessen genutzt wird. Nach § 6 Abs. 6 MB/KK ist es nämlich wiederum den Patienten verboten, ihren Anspruch gegen die Versicherung an den Arzt oder Zahnarzt abzutreten. Allein hieraus ergibt sich eine Unwucht, so dass der Arzt im Zweifel immer gezwungen ist, sich an seinen Vertragspartner zu wenden, gleichzeitig aber von einem Nichtvertragspartner in Anspruch genommen werden kann. Diese Situation müsste anhand der oftmals erheblichen Rückforderungsansprüche der PKV-Unternehmen den Gerichten deutlich gemacht werden. Die Situation kippt in erheblichem Maße zu Ungunsten des Arztes oder Zahnarztes, der auch keinerlei Druckmittel hat, da er seine Leistung ja bereits erbracht hat. Die Versicherung hat jedoch das Druckmittel des Rechnungsausschlusses, ohne dass der Arzt dagegen vorgehen kann. Dies muss auch Einklang in die AGB-Kontrolle finden. Auch aus diesem Grund müssen AGB besonders sorgsam formuliert werden.

Ein anwaltlich formuliertes Abtretungsverbot führt in jedem Fall dazu, dass auf Seiten der Versicherung die Unsicherheit bleibt, ob Gerichte dieses nicht doch als wirksam anerkennen. Die Stellung des Arztes oder Zahnarztes in Rückforderungsverhandlungen verbessert sich allein dadurch erheblich.

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