Das letzte Quartal des Jahres gilt für viele Praxisinhaber regelmäßig als das arbeitsreichste Quartal des Jahres. Dinge, die das Jahr über aufgeschoben wurden, müssen nun auf den letzten Drücker erledigt werden. Hinzukommt, dass jeder Jahreswechsel regelmäßig viele rechtliche und steuerrechtliche Neuerungen bereithält, die berücksichtigt werden sollten. Wie Sie das letzte Quartal erfolgreich gestalten können, zeigen wir Ihnen in dem nachfolgenden Artikel:
1. Steuertipp: Vererben wird teurer
Die schlechte Information gleich vorweg: Vererben wird ab dem Jahr 2023 teurer. Durch das Jahressteuergesetz 2022 werden nämlich die Vorschriften der Grundbesitzbewertung angepasst. Konkret bedeutet das, dass Immobilien höher bewertet werden. Es werden Steigerungen von 20 bis 30 Prozent erwartet.
Für Praxisinhaber mit Immobilienvermögen heißt es demnach: Mit der vorweggenommenen Erbfolge aktiv werden und sich rechtlich und steuerlich beraten lassen.
2. Steuertipp: Der Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Der IAB nach § 7 g Abs. 1 EstG ist ein Gestaltungsmodell für Praxen, mit dem für künftige Anschaffungen des Anlagevermögens vorab eine Gewinnminderung vorgenommen werden kann.
Voraussetzung für den Abzug sind die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes sowie ein maximaler Gewinn im betroffenen Wirtschaftsjahr von 200.000,00 €. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann insgesamt ein Betrag von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten in diesem Jahr gewinnmindernd abgezogen werden.
Ab Geltendmachung beginnt ein Zeitfenster von grundsätzlich drei Jahren, in denen die geplante Anschaffung verwirklicht werden kann. Der Investitionsabzugsbetrag muss dann bei tatsächlicher Anschaffung des geplanten Wirtschaftsguts, spätestens jedoch bis drei Jahre nach Abzug des Betrags wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.
Es handelt sich somit um eine Gewinnverteilung bzw. Verschiebung der Steuerlast und nicht um eine tatsächliche Ersparnis. Der Gestaltungsspielraum durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags kann insbesondere bei einem deutlich niedrigeren Gewinn des Folgejahres sinnvoll sein.
Achtung: Wird die geplante Investition nicht realisiert, muss der Investitionsabzugsbetrag selbstverständlich trotzdem gewinnerhöhend wieder rückgängig gemacht werden.
3. Steuertipp: Sonderabschreibung
Unter den gleichen Voraussetzungen wie beim genannten Investitionsabzugsbetrag können bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EstG zusätzlich zur normalen Abschreibung geltend gemacht werden.
Eine Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung sowie in den darauffolgenden 4 Jahren in Anspruch genommen werden. Bis zu 20 % der Anschaffungskosten können so beliebig verteilt werden. Insofern ist sowohl eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % im Anschaffungsjahr als auch jede andere Verteilung der 20 % auf fünf Jahre denkbar.
Beispiel:
Sonderabschreibung verteilt auf zwei Jahre.
Anschaffung im Januar 2021 10.000 Euro
Lineare Abschreibung – 2.000 Euro
Sonderabschreibung – 1.000 Euro
Buchwert zum 31.12.2021 7.000 Euro
Lineare Abschreibung – 2.000 Euro
Sonderabschreibung – 1.000 Euro
Buchwert zum 31.12.2022 4.000 Euro
Wahlmöglichkeit: Verkürzte Abschreibung von Computerhard- und Software
Bisher betrug die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zur Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern drei Jahre. Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 können Computer, Tablett-PCs, Notebooks sowie Dockingstations und externe Datenverarbeitungsgeräte erstmals auch nur mit einem Jahr abgeschrieben werden.
Wichtig: Es handelt sich um ein Wahlrecht, welches durch den jeweiligen Ansatz ausgeübt werden kann. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Die Möglichkeit, die Abschreibung auf drei Jahre zu verteilen, bleibt also weiterhin bestehen. Sie können bei jedem Wirtschaftsgut einzeln entscheiden, ob es nur auf ein oder auf die üblichen drei Jahre abgeschrieben werden soll.
Praxistipp
Nur wer die rechtlichen und steuerlichen Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten kennt, kann sie für sich nutzbar machen. Am besten gelingt dies mit einer aufeinander abgestimmten rechtlichen und steuerlichen Beratung, die darüber hinaus auch den strategischen Unternehmensanteil berücksichtigt.
Autoren:
Christian Erbacher, Lyck+Pätzold. healthcare.recht und
Elena Frietsch, Erbacher, Lyck + Pätzold Steuerberatungsgesellschaft mbH