Am Anfang steht die Entscheidung, sich als Zahnarzt niederzulassen. Die Zulassung wird erteilt, Praxisräume werden gesucht und schließlich gemietet oder aber die Praxis eines Abgebers erworben. Doch auch der Abschluss des Darlehensvertrages mit der Bank ist von entscheidender Bedeutung für die Existenzgründung, denn dieser entscheidet, in welchem Umfang das Unternehmen Zahnarztpraxis umgesetzt werden kann und wie hoch die monatlichen Verbindlichkeiten sein werden, die der Existenzgründer einzukalkulieren hat. Dabei handelt es sich in der Regel um ein Finanzierungsvolumen von € 150.000,– bis € 300.000,–, je nach Praxisumfang.
Das Darlehen wird im Regelfall von der Bank gewährt, denn nur selten besteht die Möglichkeit, die Kredite in diesem Umfang von nahe stehenden Personen zu erhalten.
Vertrag
Erhält der Existenzgründer einen Kredit bei der Bank, gilt es Zinssatz und Darlehensdauer mit der Bank auszuhandeln bzw. zu diskutieren. Hierbei sollte der Zahnarzt eine Finanzierung für 10 bis 15 Jahre anstreben und sich für kurzfristige Verbindlichkeiten einen Dispositionskredit einräumen lassen.
Da Banken in der Regel ihre eigenen Formularverträge haben, besteht bezüglich des Vertragstextes wenig bis gar kein Verhandlungsspielraum. Zu beachten ist hier jedoch, dass die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuchs insgesamt bei Abschluss von Darlehensverträgen sehr kreditnehmerfreundlich sind. Hiervon weichen die Banken zum Teil ab, um sich mehr Rechte einräumen zu lassen.
Tipp: Vor Abschluss des Darlehensvertrages empfiehlt es sich, den Vertrag rechtlich von einem Rechtsanwalt nochmals prüfen zu lassen, der gegebenenfalls auch objektiv darüber berät, in welchen Punkten die Bank von den gesetzlichen Regelungen abgewichen ist. Selbst wenn die Banken wenig verhandlungsbereit sind, sollte sich der Existenzgründer genau informieren, auf welche Rechte er verzichtet, um das vorliegende Finanzierungsangebot mit all seinen Vor- und Nachteilen beurteilen und abwägen zu können.
Für Darlehensverträge sieht das Gesetz grundsätzlich keine Schriftform vor. Ausnahme hiervon macht das Gesetz für Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB), also für Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und Verbraucher, die es zwingend schriftlich abzuschließen gilt (§492 BGB). Solange der Zahnarzt als Existenzgründer noch nicht seine selbständige zahnärztliche Tätigkeit aufgenommen hat, ist er Verbraucher im Sinne des Gesetzes, so dass bei Darlehensverträgen mit einem Unternehmer für den Zahnarzt in dieser Zeit ebenfalls die Schriftform gilt.
Tipp: Auch bei Darlehensverträge mit nahe stehenden Personen, insbesondere Angehörigen, ist auch ohne gesetzliche Vorgaben dringend zum Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzuraten, der Regelungen zur Höhe des Darlehens, den Zinsen, der Art der Rückzahlung und vor allen Dingen auch zur Darlehensdauer enthält. Damit werden von Anfang an Missverständnisse vermieden. Sollte es ungeachtet dessen dennoch zu Streitigkeiten kommen, dient der schriftliche Vertrag als Beweis.
Rückzahlung/ Vertragsdauer des Darlehenvertrages
Bei der Rückzahlung des Darlehens und der Darlehensdauer kommt es zunächst auf den Vertrag an. Ein befristeter Darlehensvertrag endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Ein unbefristeter Darlehensvertrag, der demgegenüber gerade keine feste Laufzeit vorsieht, ermöglicht es nach § 488 III BGB jeder Seite den Kredit mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
Ferner sieht das Gesetz in § 489 BGB für den Zahnarzt als Kreditnehmer weitere Möglichkeiten der Kündigung vor, wenn folgende Gründe vorliegen:
– Wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen ist,
– wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund-pfandrecht gesichert ist,
– wenn das Darlehen langfristig angelegt ist und bereits seit 10 Jahren läuft,
– oder wenn ein Darlegensvertrag mit veränderlichen Zinssatz vorliegt.
Der Zahnarzt als Darlehensnehmer sollte beachten, dass er Darlehen mit veränderlichen Zinssatz damit jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, Darlehen mit festem Zinssatz während der Zinsbindung hingegen grundsätzlich nicht.
Sicherheiten
Die Frage, welche Sicherheiten der Zahnarzt der Bank für die Gewährung des Darlehens gibt, ist von entscheidender Wichtigkeit, da die Bank diese verwerten wird, wenn der Zahnarzt seine Darlehensverbindlichkeiten nicht wird einhalten können. Die Verwertung kann dabei zur Insolvenz des Zahnarztes führen.
Oftmals bestehen Banken darauf, dass bei Gewährung des Darlehens auch die Ehepartner eine Bürgschaft für den Vertrag übernehmen. Hintergrund ist, dass sich die Bank gegen Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten im Fall finanzieller Schwierigkeiten absichern möchte. Es empfiehlt sich jedoch, eine solche Bürgschaft zu vermeiden, da zum Schutz der Bank bereits ausreichend ist, dass der Ehepartner über den Vertragsschluss informiert und damit einverstanden ist.
Neben einer Bürgschaft werden von den Banken in der Regel auch weitere Sicherheiten gefordert, so die Sicherungsübereignung der Praxiseinrichtung, ebenso die Abtretung der Honoraransprüche gegen die zuständige KZV. Teilweise wird auch die Abtretung der Lebensversicherung gefordert.
Fazit: Nicht alles, was die Bank vorlegt, sollte unterschrieben werden. Bei der Aufnahme von Darlehen und der Finanzierung des Unternehmens Zahnarzt gilt es, sich beim Abschluss des Darlehensvertrages genau zu informieren und beraten zu lassen. Nur ein Konzept, welches aus einer gut kalkulierten Finanzierung und einer wohlüberlegten Strategie für die Praxis besteht, kann das Unternehmen Zahnarztpraxis sicher zum Erfolg führen.
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