28. April 2014

Nur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Dies macht das Amtsgericht München mit einem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 10.10.2013 deutlich (Az.: 222 C 16325/13, rechtskräftig).

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Physiotherapeut über das Internet einen Waschautomaten bestellt. In dem Bestellformular, das er online ausfüllte, gab er als Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München an. Als Lieferadresse nannte er seine Privatadresse. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die E-Mail-Adresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto.

Nachdem die Waschmaschine aufgrund dieser Bestellung an seine Privatadresse ausgeliefert worden war, erklärte er den Widerruf des Geschäfts. Dabei berief er sich darauf, dass er als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht habe.

Widerrufsrecht beim Online-Kauf?

Der Lieferant weigerte sich jedoch die Waschmaschine zurückzunehmen, da er der Auffassung war, dass dem Physiotherapeuten kein Widerrufsrecht zustehe, da er die Maschine nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis bestellt habe.

Das Gericht gab dem Lieferanten recht. Der Physiotherapeut habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern seine Praxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden solle. Weiterer Anhaltspunkt hierfür war nach Auffassung des Gerichts, dass der Physiotherapeut die E-Mail-Adresse der Praxis für die Bestellung verwendet hat.

Nach alledem sei für den Lieferanten nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der Lieferadresse nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers gehandelt habe. Hieran änderte auch die die Bezahlung der Maschine vom Privatkonto nichts mehr, den zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag ja bereits abgeschlossen, so dass die Bezahlung keinen Einfluss auf die Bewertung des abgeschlossenen Vertrages haben konnte.

(AG München, Urteil vom 10.10.2013 – 222 C 16325/13)

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2 Antworten

  1. Schön, was das AG München judiziert. BGH NJW 2009, 3780 sieht das etwas anders: „chließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“

    Die Anforderungen an „eindeutig und zweifelsfrei“ werden sehr hoch gesetzt.

  2. Ich sehe nicht unbedingt einen Widerspruch in der Rechtsprechung des AG München und der des BGH. Der BGH stellt fest, dass wenn eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem bestimmten Zweck abschließt, eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Im Fall des AG München musste man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass das Rechtsgeschäft objektiv zu einem bestimmten Zweck abgeschlossen wurde. Nämlich zu einem geschäftlichen…

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